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Die Kohl-Protokolle: Klappe, die nächste!

Viele denken bei dem Foto an ObstZunächst führte Heribert Schwan als vorgesehener Biograf viele Interviews mit Helmut Kohl. Dann kam es zum Zerwürfnis zwischen den beiden. Im Anschluss veröffentlichte Heribert Schwan gegen den ausdrücklichen Willen von Helmut Kohl sein Buch mit dem Titel „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“. Der zitierte Altbundeskanzler versuchte jüngst vergeblich die Verbreitung des gesamten Buchs gerichtlich zu unterbinden.

In einem weiteren Verfahren vor einer anderen Zivilkammer des Landgerichts Köln richtete sich der Unterlassungsantrag von Helmut Kohl dann konkretisiert gegen die Verbreitung von insgesamt 115 Zitaten aus dem Buch von Heribert Schwan.

Aktuelles Urteil des Landgerichts Köln

Gestern hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln das Verfahren erstinstanzlich entschieden und Helmut Kohl überwiegend Recht gegeben (LG Köln, Urt. v. 13.11.2014, Az. 14 O 315/14). Ein Großteil der veröffentlichten Kohl-Zitate darf nicht mehr verwendet oder veröffentlicht werden. Das Buch muss dementsprechend zukünftig in entsprechend geschwärzter Form verkauft werden, ansonsten droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €. Die vor der Entscheidung bereits ungeschwärzt gedruckten und in den Handel gelangten Bücher sind von dem Unterlassungstenor zunächst nicht betroffen, jedoch müssen die E-Book-Ausgaben des Buchs ab sofort in entsprechend gekürzter Form verkauft werden. Der Anwalt von Helmut Kohl kündigte zudem bereits eine Schadensersatz- bzw. Geldentschädigungsklage an, indem er mitteilte, dass das Buch den Verfahrensgegnern noch „sehr, sehr teuer zu stehen kommen“ werde. Eine diesbezügliche Klage wird dann auch die bereits ungeschwärzt in den Handel gelangten Exemplare zum Gegenstand haben.

Differenzierte Prüfung des Landgerichts Köln

Die Verfahrensgegner im aktuell entschiedenen Verfahren waren neben Heribert Schwan auch sein Co-Autor Tilman Jens sowie der für die Veröffentlichung verantwortliche Random House-Verlag. Das Landgericht Köln hat in Bezug auf die verschiedenen Gegner differenziert geurteilt. Gegen den Autor selbst besteht nach Ansicht des Landgerichts Köln bereits ein Unterlassungsanspruch, weil die Auslegung des Inhalts eines zwischen Kohl und Schwan bestehenden Vertragsverhältnisses eine Geheimhaltunsabrede ergebe.

In der in presserechtlichen Verfahren immer vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten der Parteien, tritt durch diese konkludent getroffene Vereinbarung das auf Art. 5 Grundgesetz gestützte Recht auf Veröffentlichung der Zitate gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Helmut Kohl zurück. Nach Ansicht des Gerichts war die Veröffentlichung der angegriffenen Zitate damit ein „rechtswidrigen Verstoß gegen die Vertraulichkeit“, weil darüber, was aus den Gesprächen veröffentlicht werden durfte, ausschließlich der Altbundeskanzler habe entscheiden dürfen.

Da zwischen Heribert Schwan und dem Co-Autor sowie dem Verlag eine Geheimhaltungsabrede weder explizit noch konkludent vereinbart wurde, mussten die Kölner Richter hier einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzen. Dementsprechend fiel das Verbot gegenüber diesen Verfahrensgegnern nicht so umfassend aus, einige Zitate konnten nach Ansicht der Kammer gegenüber dem Co-Autor und dem Verlag nicht untersagt werden, weil in der vorzunehmenden Abwägung ohne vertragliche Einschränkung zum Teil das Interesse der Öffentlichkeit gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse von Helmut Kohl des Gerichts überwiege.

Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen

Nachdem Helmut Kohl bereits die Herausgabe der Originalbänder der dem Buch zugrundeliegenden Tonbandaufnahmen eingeklagt hatte und diese Episode der Auseinandersetzung zwischen Kohl und Schwan nach eingelegter Revision durch Schwan demnächst vom Bundesgerichtshof entschieden werden wird, versucht der Altbundeskanzler zudem auch die Herausgabe aller Abschriften und Kopien der Tonbänder gerichtlich durchzusetzen. Aktuell hat nunmehr auch Verlag Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 Tag eingelegt. Die Entschlossenheit beider Parteien, ihre Interessen offensichtlich an allen Fronten bis zur letzten Instanz durchzufechten, macht deutlich, dass die letzte Klappe dieser Auseinadersetzung noch lange nicht gefallen ist. (ha)

(Bild: © Tim UR – Fotolia.com)

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