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LG Frankfurt verhängt viertes Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € gegen „Coaches“ wegen Schleichwerbung

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Das Landgericht Frankfurt hat ein weiteres Ordnungsmittel gegen zwei „Coaches“ in Höhe von 10.000 € verhängt (LG Frankfurt, Ordnungsmittelbeschluss v. 23.2.2024, Az. 2-03 O 349/22, nicht rechtskräftig).

10.000 € oder 10 Tage Haft

Das LG hat für den Fall, dass das Geld nicht beigetrieben werden kann, wieder Ordnungshaft angeordnet. Dieses mal von 10 Tagen (je ein Tag für je 1.000,00 €). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Vier Verfügungen und mehrere Ordnungsgelder

Hintergrund sind insgesamt vier einstweilige Verfügungsverfahren, über die wir hier berichtet haben:

LHR erwirkt vier einstweilige Verfügungen und Ordnungsgeld iHv 12.000 € gegen „Coaching“-Unternehmen und angeschlossenem „Fachverlag“

In mehreren Fällen waren wegen Nichtbefolgung der Verbotsverfügung wegen getarnter Werbung bereits Ordnungsgelder von insgesamt rund 30.000 € verhängt worden. Die Antragsgegner hatten zwar immer wieder trickreich „nachgebessert“, das reichte jedoch weder Antragsteller noch Landgericht.

Wir berichteten unter anderem hier:

Hinweis „WERBUNG“ im Beschreibungstext genügt nicht

Jetzt kommen weitere 10.000 € hinzu, da die Antragsgegner am YouTube-Video zwar nachgebessert hatten, aber nicht ausreichend. Zwar versahen sie das Video im Beschreibungstext mit einem Hinweis, der mit dem Begriff „WERBUNG“ eingeleitet wird. Dadurch werde  jedoch der werbliche Charakter des Videos nicht ausreichend kenntlich gemacht, so das LG Frankfurt. Dies gelte sowohl für die mobile als auch die nicht mobile Variante des Videos.

Ein signifikanter Teil der durchschnittlichen Nutzer spiele YouTube-Videos ab, ohne vorher den Beschreibungstext zur Kenntnis zu nehmen. Bei der Platzierung des Hinweises im Beschreibungstext kommt der Durchschnittsnutzer nicht zwangsläufig mit dem Hinweistext in Kontakt. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main, der in einem Parallelverfahren ergangen war.

Schleichwerbung lohnt sich

Getarnte Werbung lohnt sich offenbar. Und zwar so sehr, dass man die Werbung selbst nach einem gerichtlichen Verbot nicht abstellt, sondern immer wieder nur mikroskopisch „nachbessert“ und damit erhebliche Ordnungsgelder riskiert.

(Offenlegung: LHR hat die Antragsteller vertreten.)

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