OTTO CAP: BGH zur Ähnlichkeit zwischen Waren und Einzelhandelsdienstleistungen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 49/12, über die Ähnlichkeit zwischen Waren und Einzelhandelsdienstleistungen entschieden. Seitdem auch Dienstleistungen als Marken geschützt werden können, stellt sich die Frage, inwieweit diese beiden Bereiche im Sinne des Markenrechts ähnlich sein können.
Die Klägerin in diesem Verfahren ist die Otto GmbH & Co. KG, die Inhaberin der Wortmarke Nr. 30126772 „OTTO“ für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen betreffend die Waren der Klassen 1 bis 34“ ist. Die Beklagte betreibt einen Groß- und Einzelhandel unter anderem mit Sportmode. Zu ihrem Sortiment gehören auch Baseballkappen, die u.a. unter den Bezeichnungen „OTTO CAP“, „OTTO Trucker Cap“ angeboten wurden.
Auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Insbesondere in die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az. I ZB 39/05 – idw Informationsdienst Wissenschaft).
Der BGH stellt in diesem Fall klar, dass es für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren ausreicht, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen.
Fazit dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist also: Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein. (pi)
(Bild: © Halfpoint – Fotolia.com)