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Stadt Düsseldorf suspendiert 11 Feuerwehrleute – Wann gelten Facebookposts als öffentlich? Bedeutet "Gefällt mir" Zustimmung?

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Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf hat am Freitag 11 Feuerwehrleute mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt, da sich auf Facebook über ihren Dienstherrn abfällig geäußert haben.  Das berichten RP-Online und WZ-Newsline.

Bei der Düsseldorfer Berufsfeuerwehr gab es es seit Wochen heftige Diskussionen, weil die Ansprüche auf Vergütung wegen Mehrarbeit, die die Feuerwehrleute bis 2006 geleistet hatten, verjährt sind. Die Beamten hatten es offenbar versäumt, gegen die entsprechenden Bescheide Einspruch einzulegen.

Seinem Ärger darüber machte jetzt ein Feuerwehrmann auf seiner Facebookseite unter anderem mit dem folgenden Kommentar Luft:

„Erst wenn der eigene Bürostuhl brennt, wird Herr Elbers erkennen, dass man mit Infopavillons keine Brände löscht.“

Kollegen hatten diesen Kommentar „geliked“, also den „Gefällt mir“-Knopf gedrückt.

Verletzung von Dienstpflichten?

Nach Ansicht der Stadt Düsseldorf haben die Beamten damit ihre Dienstpflichten verletzt. Die Sprecherin der Stadt Düsseldorf, Natalia Fedossenko, bestätigte den Vorgang: „Die Verwaltung hat disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen eine Gruppe von Feuerwehrleuten eingeleitet und diese vom Dienst suspendiert. Die Feuerwehrleute haben auf Facebook Inhalte verbreitet, die das Grundvertrauen der Verwaltung in die betroffenen Feuerwehrleute erschüttern. Da es um einen sicherheitsrelevanten Bereich geht, musste die Verwaltung handeln.“

Die Entscheidung der Stadt Düsseldorf wird hitzig diskutiert. Viele finden das Vorgehen übertrieben, manche begrüßen es allerdings auch mit dem Hinweis, dass Feuerwehrleute sich in ihrer sicheren Beamtenstellung gefälligst in Öffentlichkeit zurückzuhalten hätten.

Abgesehen von persönlichen Ansichten, kommt es dafür, ob die Entscheidung des OB richtig war,  unter anderem darauf an, ob die Männer mit ihrem Verhalten gegen beamtenrechtliche Loyalitätspflichten verstoßen haben.

Für Beamte gilt die Meinungsfreiheit nur eingeschränkt

Dazu muss man wissen, dass ein Beamter seine Meinung einerseits als Staatsbürger, also als Privatperson und andererseits als Organwalter, als Bestandteil des Staatsorganismus, äußern kann. Äußerungen des Beamten als Organwalter werden diesem nicht persönlich zugerechnet und unterliegen auch nicht der Meinungsfreiheit.

Öffentliche dienstliche Kritik ist unzulässig

Aber auch eigene Äußerungen des Beamten sind nicht umfassend von der Meinungsfreiheit geschützt. Insbesondere dann nicht, wenn sie sein Dienstverhältnis betreffen und öffentlich sind. Eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ ist Beamten grundsätzlich nicht gestattet. Ein Beamter muss daher, wenn er Beschwerden vorzubringen hat, immer den Dienstweg einhalten.

Sind Facebook-Kommentare öffentlich?

Es wäre daher interessant zu wissen, wie groß der Freundeskreis des Feuerwehrmanns auf Facebook ist und für wen der Kommentar sichtbar war (nur für Facebookfreunde oder für die Öffentlichkeit). Denn, was einem Beamten gegenüber ein paar Freuden am „Stammtisch“ nicht verboten werden kann, das muss auch einem überschaubaren Onlinefreundeskreis auf Facebook gegenüber gesagt werden dürfen. Viele verschätzen sich aber dabei, was von der Rechtsprechung rechtlich noch als privat und was schon als öffentlich angesehen wird und meinen, dass dafür die Terminologie auf Facebook wie „öffentlich“ und „nur für Freunde“ ausschlaggebend sei. Das ist aber nicht der Fall.

Wenn Mandanten uns danach fragen, behelfen wir uns mit einer Analogie zum Urheberrecht. Im Urheberrecht wird Öffentlichkeit im § 15 Abs. 3 UrhG so definiert, dass dazu jeder gehört, der nicht mit (…) den anderen Personen (…) durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Mehr als 100 Facebookfreunde = Öffentlichkeit

Entscheidend ist, ob ein enger gegenseitiger Kontakt besteht. So ist zum Beispiel auch eine Betriebsfeier öffentlich, wenn es sich nicht um einen kleinen Betrieb handelt, bei dem tatsächlich engere Bindungen bestehen. Als Faustregel gilt dabei: Je mehr Personen, desto eher fehlt es an der persönlichen Verbundenheit. Je weniger Personen, desto eher sind sie persönlich verbunden. Man kann davon ausgehen, dass ein Gericht einen Kommentar als öffentlich qualifiziert, wenn dieser mehr als 100 „Freunde“ erreicht, da dann die Lebenserfahrung gegen eine „enge“ Beziehung spricht.

Sollte der Kommentar alos in einem Kreis von mehr 100 „Facebookfreunde“ gepostet worden sein, wäre wohl von einer Öffentlichkeit auszugehen. Damit hätte sich der Urheber des Kommentars wahrscheinlich rechtswidrig verhalten.

Bedeutet „Gefällt mir“ Zustimmung?

Aber was ist mit den 10 Kollegen, die sich selbst nicht geäußert, aber doch durch das Klicken des „Gefällt mir“-Knopfs Zustimmung signalisiert haben? Leser unserer Facebookseite haben in ihren Kommentaren hervorgehoben, dass ein „Like“ zu einem Posting ihrer Ansicht nach nicht unbedingt auch volle inhaltliche Zustimmung bedeuten muss, sondern auch bedeuten kann, dass einem die Tatsache als solche, dass darüber berichtet wird, gefällt. Auch diesbezüglich ist der Fall somit alles andere als klar.

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat im Mai 2012 allerdings die Auffassung vertreten, dass das Klicken des „Gefällt mir“-Knopfes einer Arbeitnehmerin unter den folgenden Kommentaren

“Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf (Namen der Vorstände der Beklagten) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.”

und

“Unser Fisch stinkt vom Kopf”.

grundsätzlich eine Loyalitätspflichtverletzung darstellen kann. Wir berichteten. Außerdem ist zu beachten, dass der Klick „Gefällt mir“ unter einem Kommentar auch zu einer Weiterverbreitung des Kommentars führt. Denn diese Aktion wird Facebookfreunden des Klickenden angezeigt, der Artikel diesen daher zugänglich gemacht.

Der Fall bleibt somit spannend: Die Düsseldorfer Ratsfraktion der Grünen kündigte an, am Montag im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen eine Stellungnahme der Verwaltung beantragen zu wollen.

Bis dahin laden wir zu der bereits rege geführten Diskussion auf unserer Facebookseite ein. Diese ist übrigens öffentlich. Posten Sie also dort nichts, was sie nicht auch im wirklichen Leben öffentlich sagen würden ;-). (la)

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