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Focus Markenrecht
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Cannabis-Legalisierung

Eigenkonsum und strittige Fragen

Mit der Cannabis-Teillegalisierung am 1. April 2024 gingen zahlreiche Fragen einher. Konsumierende sind sich unklar darüber, wo und wann konsumiert werden darf und woher man künftig legal Cannabis beziehen kann. Auch aus der Politik kommen kritische Stimmen, dass das Gesetz „vermurkst“ wurde.

Wie man sieht, besteht Klärungsbedarf. Wir zeigen Ihnen hier, was die Gesetzesneuerung mit sich bringt und beziehen zu offenen Fragen Stellung.

Cannabis-Handel verstößt gegen EU Recht

In dem neuen Gesetz wurden Regelungen über den Eigenkonsum und über nicht-gewinnorientierte Anbauvereinigungen, die sogenannten „Cannabis Social Clubs“, getroffen.

Mancher mag sich wundern, warum die Cannabis-Legalisierung nicht in höherem Maße kommerzialisiert wurde, um beispielsweise Steuern auf den Cannabis-Handel zu erheben. Schließlich ist der Handel auch nach dem neuen Gesetz verboten. Coffeeshops, wie man sie aus dem Niederlanden kennt, werden nach der aktuellen Gesetzesfassung in Deutschland daher nicht Fuß fassen.

Das liegt daran, dass die Europäische Union (EU) seit 2004 den Verkauf, als auch den Anbau und die Herstellung von Cannabis verbietet. Um das Anbau- und Herstellungsverbot macht die Bundesregierung nun einen eleganten Schlenker: Der ausschließlich private Konsum ist von der EU-Vorgabe nämlich nicht erfasst und so sei der private Anbau, der nur als Vorbereitungshandlung des privaten Konsums zu werten sei, auch nicht erfasst. Damit verstoße das neue Cannabis-Gesetz nicht gegen EU-Recht.

Warum wird dann in den Niederlanden nicht interveniert, fragt man sich, wenn der Verkauf von Cannabis auf EU-Ebene verboten ist? Selbstverständlich gilt dieses Verbot auch für die Niederlande. Dort wird der Verkauf von weichen Drogen jedoch seit den 70er Jahren nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Die EU toleriert dieses Verhalten und hat die Vorgehensweise der Niederlande bislang nicht gerügt.

Die Bundesregierung strebte allerdings eine EU-rechtskonforme Lösung an, sodass anstelle von Coffeeshops die Anbauvereinigungen installiert wurden. Unter stetiger Nennung des „privaten Eigenanbaus“ und „Eigenkosums“ trat das Gesetz nun in Kraft.

Privater Eigenkonsum

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland für den Eigenkonsum Cannabis anbauen. Wer die Droge zuhause anbauen möchte, muss auf einige Regeln achten.

Anbau

Alle Erwachsenen, die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Cannabispflanzen zuhause anbauen. Das muss am eigenen Wohnsitz erfolgen, der Anbau im Schrebergarten ist damit untersagt. Die Pflanzen müssen in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden, um den Zugang durch Kinder oder Dritte zu verhindern. Das gilt auch für das geerntete Cannabis. Der Anbau im eigenen Garten ist gestattet, geht jedoch mit starken Gerüchen einher. Die Nachbarn dürfen sich durch den Anbau nicht belästigt fühlen, bei einer Beschwerde muss der Anbau gestoppt werden.

Besitz

Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit am Körper tragen und bis zu 50 Gramm zuhause aufbewahren. Der Überschuss ist zu vernichten.

Öffentlicher Konsum

Nicht erlaubt ist der Konsum in unmittelbarer Nähe zu Minderjährigen, in Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Die Sichtweite wird dabei mit 100 Metern definiert. Durch diese Beschränkungen entstand der Begriff der „Bubatzkarte“, in der markiert ist, wo überall nicht konsumiert werden darf.

Cannabis Social Clubs

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und -stecklingen zum Eigenkonsum ist.

Erlaubt ist die Weitergabe von maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm im Monat an alle Volljährigen, die Mitglied in einem solchen Cannabis Social Club sind. Über Cannabis Social Clubs haben wir hier bereits umfassend informiert.

LHR Rechtsanwälte unterstützt Sie bei der Errichtung eines Cannabis Social Club und steht Ihnen bei allen Fragen zum neuen Gesetz beratend zur Seite.

Offene Fragen zur Cannabis-Legalisierung

Das Gesetz zur Cannabis-Legalisierung hat zahlreiche Fragen offen gelassen. Zu einigen strittigen Themen bringen wir Sie auf den aktuellen Stand der Dinge. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.

Ist die Einfuhr von Cannabis erlaubt?

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Cannabis weiterhin verboten. Der Gedanke, man könne nun also unproblematisch Cannabis in den Niederlanden kaufen und in Deutschland legal rauchen, ist daher falsch. Das Einfuhrverbot soll auch durch verstärkte Grenzkontrollen umgesetzt werden.

Als Ausnahme ist es aber gestattet, Samen und Stecklinge aus dem EU-Ausland über das Internet nach Hause und in Anbauvereinigungen zu bestellen. Das konsumfertige Cannabis darf jedoch nur durch Eigenanbau oder über Anbauvereinigungen in Deutschland bezogen werden.

Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Ebenso, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Anbauvereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.

Ist Cannabis im Straßenverkehr erlaubt?

Der THC-Grenzwert und die Frage, ob und wann Cannabis-Konsumierende sich hinters Steuer setzen dürfen, beschäftigte die sogenannte Grenzwertkommission seit nun über 20 Jahren.

Bislang wird das Autofahren unter Einfluss von Cannabis als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn im Blut eine Konzentration von 1,0 ng THC pro Milliliter Blutserum nachgewiesen wird. Mitglieder des Bundesverkehrsausschuss drängten auf eine Grenzwerterhöhung, da die Konsequenzen des Verstoßes unverhältnismäßig seien.

Problematisch bei der Findung eines neuen Grenzwertes war, dass Cannabis und Alkohol sehr verschieden wirken und THC weitaus länger im Blut nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus wird THC bei regelmäßig Konsumierenden langsamer abgebaut, als bei gelegentlich Konsumierenden.

Damit schwankt auch die Verkehrstüchtigkeit der Konsumierenden. So sei ein sporadischer Konsument in den ersten sechs Stunden seit dem Konsum fahruntauglich und weise in dieser Zeit eine Konzentration von 1 ng/ml auf. Ein gewohnheitsmäßiger Konsument könne dagegen noch Tage nach dem letzten Joint diesen Grenzwert überschreiten, obwohl er schon längst wieder fahrtauglich ist.

Eine Forschungsgruppe, die die Fahrtüchtigkeit von Probanden unter Cannabis-Einfluss prüfte, stellte fest, dass die Fahrtüchtigkeit nach ca. drei Stunden nach Konsum wieder größtenteils normal war. Problematisch sei vielmehr der Mischkonsum mit Alkohol. Mit dem THC-Grenzwert gilt daher ein striktes Alkoholverbot am Steuer.

Die Arbeitsgruppe schlug nun einen neuen Grenzwert von 3,5 ng THC pro Milliliter Blutserum vor, was ungefähr mit der Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar sei.

Erforderlich ist zunächst aber eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, da der Grenzwert gesetzlich festgehalten werden muss. Bis zur Gesetzesänderung bleibt das Autofahren nach Cannabiskonsum daher verboten.

Die Konsequenzen von Autofahren unter dem Einfluss von Cannabis sind hart. Wer bei einer Kontrolle erwischt wird, muss mindestens 500 Euro Bußgeld zahlen, bekommt ein einmonatiges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und muss in der Regel eine MPU machen, bekannter unter dem Namen „Idiotentest“.

Eindämmung des Cannabis-Schwarzmarkts?

Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet die Frage, wie der Schwarzmarkt in Zukunft bekämpft wird, damit, dass durch die legale Möglichkeit des Eigenanbaus der Schwarzmarkt zurückgedrängt werden soll.

Aktuell dürfen Menschen über 18 Jahren bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause aufbewahren und bis zu drei Cannabis-Planzen für den Eigenkonsum anbauen. Dabei zeigt sich bereits eine Divergenz, denn eine Pflanze allein wirft in der Regel schon bis zu 30 Gramm, im Extremfall bis zu 100 Gramm ab.

Im neuen Cannabis-Gesetz ist allerdings jeglicher Handel, als auch die Weitergabe von Cannabis verboten, sodass alles über 50 Gramm weggeworfen werden müsste. Damit wird es jedem privaten Anbauer möglich sein, mehr Cannabis herzustellen, als er selbst aufbewahren darf, was gerade zum Handel und zur Weitergabe animiert.

Wie sich die Cannabis-Legalisierung also tatsächlich auf den Schwarzmarkt auswirkt, bleibt abzuwarten.

Wie wird der Jugendschutz gewährleistet?

Kritik gibt es außerdem an der Altersgrenze für den Cannabis-Konsum. Mehrere Studien haben gezeigt, dass die Gehirnentwicklung von jungen Menschen erst mit Anfang bis Mitte Zwanzig abgeschlossen ist. Der Cannabis-Konsum im jungen Erwachsenenalter führt zu Störungen der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsfunktion, die noch Jahrzehnte später nachweisbar sind.

Das Thema Minderjährigenschutz soll deshalb zunächst präventiv umgesetzt werden. Über Social Media und mithilfe von Aufklärungsveranstaltungen an Schulen, in Sportvereinen und Jugendzentren soll Jugendlichen vermittelt werden, dass der Konsum von Cannabis zwar legalisiert wird, aber trotzdem gefährlich ist.

So läuft beispielsweise bereits seit dem vergangenen Sommer eine Kampagne des Bundesministeriums für Gesundheit, in der mithilfe von Merksätzen, die mit „Cannabis – legal, aber…“ beginnen, über die Gefahren aufgeklärt wird. Außerdem sollen Frühinterventionsprogramme für konsumierende Kinder und Jugendliche ausgebaut werden.

Darüber hinaus wird die Menge des psychoaktiv wirkenden THC bei Weitergabe an 18 bis 21 Jährige in Anbauvereinigungen auf maximal 10 Prozent, sowie auf 30 Gramm pro Monat beschränkt. Auch die Abstandsregeln bei Konsum, sowie ein Werbe- und Sponsoringverbot dienen dem Jugendschutz.

Der gewerbsmäßige Verkauf von Cannabis an Jugendliche wird zudem stärker sanktioniert. Das Mindeststrafmaß wurde auf zwei Jahre angehoben und die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe gibt es nicht mehr. Wer also beim Verkauf an Jugendliche erwischt wird, geht definitiv ins Gefängnis.

Was wir für Sie tun können

  • Unterstützung bei der Markeneintragung und Markteinführung Ihrer CBD-Produkte.
  • Errichtung Ihres Cannabis Social Clubs nach den geltenden Vorschriften: Vereinssatzung, Registereintragung, behördliche Erlaubnis, Einhaltung der Dokumentations- und Berichtspflichten sowie der Gesundheits- und Jugenschutzvorschriften.
  • Unterstützung beim Import von Saatgut aus dem Ausland.
  • Allgemeine Rechtsberatung zur Cannabis-Teillegalisierung.

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