5 Dinge, die Sie zur Registrierungspflicht von Elektro- oder Elektronikgeräten wissen müssen!

Elektrogesetz

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Der Verstoß gegen Registrierungspflichten nach dem Elektrogesetz im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. So kommt es neben der Verhängung von Bußgeldern durch das Umweltbundesamt auch immer häufiger zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Herstellern und/oder Händlern.

Die Pflicht zur Registrierung trifft in erster Linie die Hersteller. Aber wer ist alles Hersteller im Sinne des ElektroG? Was müssen Händler beachten? Welche Konsequenzen können einen erwarten?  Wie weit gehen überhaupt die Sorgfaltspflichten? Wir wollen die Gesetzeslage an dieser Stelle ein wenig verdeutlichen.

1. Die Registrierung nach dem Elektrogesetz – Wer ist betroffen?

Nach § 6 ElektroG ist ein Hersteller verpflichtet, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 36 ElektroG). Dieses hat mit der Aufgabe der Registrierung die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) betraut. Dabei handelt es sich um die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne der § 5, §§ 31 ff. ElektroG.

Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen (§ 3 Nr. 1 ElektroG).

Wen konkret die Registrierungspflicht trifft, wird in § 3 Nr. 9 ElektroG näher erläutert. Demnach ist Hersteller, wer unabhängig von der Verkaufsmethode, gewerbsmäßig

a) Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt bzw. herstellen lässt und anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem Namen oder Marke anbietet oder weiterverkauft,

c) erstmals aus einem anderen EU-Staat oder Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet oder

d) in einem anderen EU-Staat oder Drittland niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte direkt Endnutzern, bspw. durch das Internet, in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Das heißt aber nicht, dass derjenige, der nicht Hersteller im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist, sondern lediglich Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, von Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang entbunden wäre. Hierbei handelt es um sog. Vertreiber im Sinne von § 3 Nr. 11 ElektroG. Das ElektroG sieht vor, dass diese ordnungswidrig handeln, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 3 Nr. 9 ElektroG). Damit sollten auch Vertreiber besondere Sorgfalt walten lassen und immer überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Geräte ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind.

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2. Warum muss man sich registrieren? Was steckt hinter der Registrierung nach dem Elektrogesetz?

Elektronische Geräte enthalten sowohl wertvolle Rohstoffe als auch gefährliche Substanzen. Es bedarf daher einer besonderen Handhabung mit Blick auf die Entsorgung. Das ElektroG widmet sich dieser Problemstellung, indem es für Elektro- und Elektronikgeräte bereits ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens besondere Regelungen trifft, um so eine möglichst umweltverträgliche Entsorgung sicherzustellen. Damit wurde im ElektroG das umweltrechtliche Verursacherprinzip verankert: Wer eine potentielle Gefahr für die Umwelt in Verkehr bringt, soll für diese auch verantwortlich bleiben. Dies erklärt auch den weit gefassten Herstellerbegriff. Denn es soll nicht auf den Herstellungsprozess an sich ankommen, vielmehr wird eine Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen des Gerätes begründet. Deshalb haften auch Händler, die den Weiterverkauf nicht registrierter Geräte aus Unachtsamkeit nicht unterbunden haben.

Das Gesetz dient dazu, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten möglichst zu vermeiden, indem  ein besonderes Augenmerk auf Wiederverwendung und Recycling gelegt wird (vgl. § 20 ElektroG). Dadurch wird gleichzeitig die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert.

In diesem Kontext kommt der Registrierung der Zweck zu, für eine Umverteilung der Entsorgungskosten zu sorgen. Denn diese werden von allen registrierten Herstellern gemeinsam anteilig getragen. Wird die Registrierung vereinzelt unterlassen, so entzieht sich der jeweilige Hersteller seiner Verantwortung, bei Herstellung seiner elektronischen Ware gleichzeitig für deren spätere Entsorgung aufzukommen.

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3. Kosten und Gebühren für registrierte Hersteller und Vertreiber

Für Hersteller fallen für die Registrierung Elektrogesetz sowohl Registrierungsgebühren als auch Entsorgungskosten an. Aber auch für Vertreiber wird zum Teil eine Beteiligung an den Entsorgungskosten vorgesehen.

Einzelheiten zur Registrierung sind auf der Homepage der Stiftung-EAR zu finden. Dort werden die konkreten Abläufe der Registrierung übersichtlich dargestellt. Ebenfalls wird dort eine Version der Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz zum Download bereitgestellt. Dieser sind die einzelnen Gebühren zu entnehmen, die im Zusammenhang mit der Registrierung nach § 37 ElektroG anfallen. Demnach kostet die einfache Registrierung beispielsweise 184,20 Euro.

Diese Gebühren sind jedoch zu unterscheiden von den Kosten, die zusätzlich für Rücknahme, Verwertung und Entsorgung von Altgeräten anfallen, wozu das ElektroG umfassend verpflichtet.

Für Hersteller berechnet die Stiftung-EAR individuell nach einer wissenschaftlichen Methode den Umfang der jeweiligen Abholpflicht von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) aus privaten Haushalten, die über die kommunale Sammlung von den Bürgern zurückgegeben werden können.

Daneben bestehen weitere Rücknahmepflichten für Hersteller, indem sie dafür Sorge zu tragen haben, dass immer Sammelbehältnisse für Altgeräte aufgestellt sind und diese regelmäßig geleert werden. Abgeholte Altgeräte oder deren Bauteile müssen zudem wiederverwendet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.  Die hierfür anfallenden Kosten hängen von den jeweiligen Vereinbarungen ab, die der einzelne Hersteller mit den beauftragten Entsorgern bzw. Logistikern getroffen hat.

Demgegenüber treffen Vertreiber zwar keine eigenen Registrierungspflichten, doch werden auch sie in die Umverteilung der Entsorgungskosten eingebunden, indem ab einem bestimmten Handelsumfang mit Elektro- und Elektronikgeräten umfassende Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Altgeräte gelten (§§17, 20 ff. ElektroG). So sind Vertreiber ab einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² verpflichtet, bei dem Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Art unentgeltlich zurückzunehmen. Ebenfalls sind Altgeräte mit einer maximalen Kantenlänge bis zu 25 cm unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf. Diese Rücknahmepflicht besteht ebenfalls für Online-Händler, sofern ihre Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² umfassen. Im Vergleich zum stationären Handel zählt hierbei nicht die Boden-, sondern die tatsächliche Regalfläche.

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4. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich mich nicht gem. dem Elektrogesetz registriere?

Aufgrund der besonderen Bedeutung, welche die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten für die Umwelt und damit das Allgemeinwohl hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Elektrogesetzes auch Bußgeldvorschriften festgelegt. Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Registrierungspflichten stellen gemäß § 45 ElektroG Ordnungswidrigkeiten dar, für die Bußgelder bis zu 100.000 Euro vorgesehen sind.

Beispielsweise erließ das zuständige Umweltbundesamt für die fahrlässige Veräußerung von mehreren nicht registrierten Produkten durch einen Vertreiber ein Bußgeld in Höhe von ca. 800 Euro. Bei der Bestimmung der Höhe wurden in diesem Fall allerdings mildernd die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Vertreibers berücksichtigt. Im Fall eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes wäre diese Summe in doppelter Höhe angesetzt worden.

Gleichzeitig setzt man sich dem Risiko aus, von denjenigen Herstellern und Vertreibern abgemahnt zu werden, welche die Registrierungspflichten ihrerseits ordnungsgemäß befolgt haben (siehe Punkt 5).

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5. Wie kann ich mich als redlicher Hersteller oder Vertreiber gegen nicht registrierte Konkurrenten wehren?

Unterlässt ein Hersteller die Registrierung seiner Elektro- und Elektronikgeräte, verstößt er gegen §  6 Abs. 1 ElektroG. Bietet ein Vertreiber in der Folge diese nicht registrierten Geräte zum Verkauf an, liegt zusätzlich ein Verstoß gegen §  6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG vor. Neben der Begehung ordnungswidriger Handlungen wird hier auch wettbewerbsrechtliches Verhalten begründet. So erspart sich der Hersteller aufgrund der unterbliebenen Registrierung Gebühren und Kosten, wovon der Vertreiber ggf. auch profitiert. Auf diese Weise erlangen sie einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Herstellern und Vertreibern, die ordnungsgemäß registrierte Produkte anbieten. Denn diese tragen letztlich die Mehrkosten der ordnungswidrig Handelnden, da durch die Regelungen des ElektroG sämtliche Entsorgungskosten anteilig umgewälzt werden.

Die Registrierungspflicht bzw. die Pflicht der Vertreiber nur registrierte Geräte zum Verkauf anzubieten, stellt daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar. Gleichzeitig ist dieses Verhalten nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend. Daraus resultiert, dass ordnungsgemäß handelnde Hersteller und Vertreiber gegen Konkurrenten, die gegen die Registrierungspflichten verstoßen, wettbewerbsrechtliche Ansprüche haben. Es bietet sich insofern an, diese abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu erwirken.

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