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Focus Markenrecht

Störerhaftung

Was ist die Störerhaftung?

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Was ist die Störerhaftung?

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

Das bürgerliche Recht erwähnt den Störer in § 1004 BGB im Rahmen des Eigentumsschutzes. Die Haftung des Störers gilt aber auch im Marken- und Urheberrecht, da es sich bei Kennzeichen und Verwertungsrechten um absolute Rechte handelt (Erfolgsunrecht). Das Wettbewerbsrecht wiederum schützt absoluten Rechte, sondern  sanktioniert nur bestimmte Handlungsweisen (Handlungsunrecht).

Verletzung von zumutbaren Verhaltenspflichten

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.

Hintergrund der des Instituts der Störerhaftung ist der folgende: Ein umfassender Schutz absoluter Rechte und Interessen muss über den Zugriff auf denjenigen, der die geschützten Rechtsgüter und Interessen unmittelbar verletzt und den vorsätzlich mitwirkenden Teilnehmer hinusgehen. Das bedingt eine Erstreckung der Haftung auf Personen, deren Beitrag in der zur Verletzung führenden Kausalkette weiter zurück liegt. Dafür wurde in Analogie zu § 1004 BGB11 die sogenannte Störerhaftung gescha en.

Die Grundsätze der Störerhaftung sind vom Bundesgerichtshof insbesondere in zahlreichen Filesharingfällen immer wieder angewandt und durch unterschiedliche Sachverhalte zum Leben erweckt worden. So zum Beispiel in den folgenden  Entscheidungen, in denen auch weiterführende Hinweise zur Störerhaftung zu finden sind.

(BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGHZ 200, 76 Rn. 22 – BearShare; BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 – Störerhaftung des Access-Providers; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15, GRUR 2016, 1289 Rn. 11 = WRP 2016, 1522 – Silver Linings Playbook, Urteil vom 09. August 2022 – VI ZR 1244/20, GRUR 2022, 1459, Rn. 25 ff. – Haftung Hotelbewertungsportal).


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