“[…]Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung des LG München I) (der hier zuständigen Berufungsinstanz), wonach bei einer angebotenen Raubkopie ein Gegenstandswert von 10.000,- EUR nicht zu beanstanden ist. Auch folgt das erkennende Gericht der Auffassung des LG München I insoweit, wonach es der Klägerin nicht nur um die Unterbindung des festgestellten Verstoßes ging, sondern auch um die Verhinderung gleich gelagerter Verletzungshandlungen auf Dauer.[…]”
Diese Ansicht des Gerichts deckt sich mit der eindeutigen und strengen urheberrechtlichen Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte, die für Laien verständlicherweise schwer nachvollziehbar ist. Der Gegenstands- bzw. Streitwert des Unterlassungsanspruchs hat demnach mit dem Lizenzschaden (der meist noch zu den Anwaltskosten hinzukommt) nichts zu tun. Er wird bei Urheberrechtsverletzungen von den Gerichten meist sogar höher bewertet, denn man muss sich Klarmachen, dass der Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber einen lebenslangen Anspruch gegen denjenigen gewährt, der das Urheberrecht verletzt hat. (zie)