Abmahnen mit Sahnehäubchen – Die Mehrwertsteuerfalle
Dummheit oder Kalkül? Immer wieder tauchen bei uns wettbewerbsrechtliche Abmahnschreiben auf, in denen der abmahnende Anwalt praktischerweise gleich eine Rechnung mit Rechnungsnummer und ausgewiesener Mehrwertsteuer überreicht, die der Abgemahnte begleichen soll.
Damit keine Missverständnisse aufkommen: Grundsätzlich begrüßen auch wir es, dass derjenige, der das Recht verletzt, dem Anspruchsteller die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten hat. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind aber jedenfalls bei Unternehmern netto zu erstatten. Ist der Mandant des abmahnenden Anwalts Unternehmer und damit in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist es schon ein starkes Stück, wenn die Mehrwertsteuer in der Rechnung auftaucht. Denn wenn derjenige, der einen Anwalt für ein Abmahnschreiben beauftragt, die Mehrwertsteuer ohnehin vom Finanzamt erstattet bekommt, macht er Aufwendungen geltend, die ihm gar nicht entstanden sind.
Kurios wird es dann, wenn uns der Kollege oder die Kollegin schon aus früheren Verfahren bekannt ist und ihm oder ihr der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Mehrwertsteuer vor Gericht schon einmal um die Ohren geflogen ist.
Da liegt die Vermutung nahe, dass sich jemand auf die anstehende Steuererhöhung freut. (zie)