Wie das OLG Hamburg nun entschieden hat (OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 7 U 93/05) ist es für einen Zahlungsanspruch wegen Abmahnkosten nicht notwendig, dass diese vom Verletzten auch tatsächlich an den Rechtsanwalt gezahlt wurden. Anwaltsgebühren entstehen mit der Verwirklichung eines bestimmten Gebührentatbestandes, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie in Rechnung gestellt oder bereits gezahlt worden sind.
Obwohl ursprünglich zwar nur Befreiung von den Anwaltskosten geschuldet sei, könne direkt auf Zahlung geklagt werden:
“Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (vgl. BGH NJW 2004, 1868ff; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn.5; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66.Aufl. § 250 Rn.2) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die (weitergehende) Erfüllung ablehne.”
Fazit:
Liebe Kollegen! Bitte lasst die Einwendung, dass die Rechnung noch nicht gezahlt worden sei, sein! Denn die einzige Rechtfertigung dafür wäre, dass der Mandant darauf besteht. Das glaubt aber keiner. Der kommt da nämlich alleine nicht drauf. (la) Zum Urteil