Abmahnsicheres Impressum bei Facebook: Geht es zurzeit doch nicht?
Das Thema erhitzt die Gemüter der Facebookgemeinde: Ist die Gestaltung eines rechtskonformen Impressums auf der Facebookplattform möglich oder nicht?
In zwei Blogartikeln vom gestrigen Tage hatten wir anlässlich einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg jedenfalls mit Hinblick auf Facebook-Seiten in der herkömmlichen Browserdarstellung die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan ist, wenn die Impressumsangaben hinter dem Reiter “Info” hinterlegt sind oder wenn ein zusätzlicher Reiter mit der Bezeichnung Impressum hinzugefügt wird, der zu den entsprechenden Angaben führt.
An dieser Auffassung halten wir fest.
Das Problem sind die mobilen Seiten und Apps
Aber eben auch nur für die Darstellung im herkömmlichen Browser. Denn der Impressums-Reiter wird auf Facebook-Seiten, die auf mobilen Endgeräten abgerufen werden, nicht angezeigt.
Aber auch in Bezug auf die Informationen hinter dem Link “Info” ist nicht sichergestellt, dass diese zum Beispiel in Smartphone-Apps vollständig dargestellt werden. Es scheint vielmehr so zu sein, dass Facebook regelrecht willkürlich dabei vorgeht, welche Informationen auf welchem Endgerät in diesem Zusammenhang angezeigt werden und welche nicht. Die Anzeige auf einem iPhone kann sich daher von der auf einem iPod oder einem iPad unterscheiden.
Dass der an der Anbieter des jeweiligen Angebots auch für solche Rechtsverstöße auf mobilen Endgeräten haftet, hat das OLG Hamm für eBay bereits mit Urteil vom 20.05.2010 – I-4 U 225/09 festgestellt.
Dies führt zur der kuriosen Situation, dass zurzeit niemand ein ordentliches Impressum der Facebook-Plattform sicherstellen kann, selbst wenn er sich noch so bemüht. Denn er kann erstens nicht beeinflussen, dass seine Seite überhaupt über mobile Endgeräte abgerufen wird. Zweitens hat auch keinen Einfluss auf die Gestaltung der Darstellung auf diesen Geräten. Manch einer besitzt darüber hinaus gar kein entsprechendes Endgerät, mit dem er die Konformität seiner Präsenz prüfen könnte. Abgesehen ist davon ist man vor diesem Hintergrund den Gestaltungsideen der App-Programmierer von Facebook hilflos ausgeliefert. Wenn man nun bedenkt, dass sich Facebook ausweislich der aktuellen Diskussion um den dortigen Datenschutz nicht immer an deutsche Gesetze hält, ist der Ärger vorprogrammiert.
Was tun? Ganz abschalten?
Die Situation erinnert an die missliche Lage, in der sich eBay Nutzer im Jahre 2009 befanden, als die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass die Gestaltung zum Impressum und Widerrufsrecht auf mobilen Endgeräten nicht gesetzeskonform sei. Genau wie damals stehen Unternehmer nunmehr vor der Entscheidung, ihre Präsenz in entweder ganz abzuschalten oder mit dem Risiko zu leben, von der Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.
Entgegen unserer bisherigen Empfehlung müssen Unternehmer, die eine Abmahnung sicher vermeiden wollen, daher Ihre Facebookpräsenz ganz abschalten.
Andererseits ist das Risiko, wegen der hier beschriebenen Konstellation von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, in tatsächlicher Hinsicht vergleichsweise gering, zumal der Anspruchsteller selbst nicht bei Facebook vertreten sein dürfte, wenn er nicht postwendend die Abmahn-Retourkutsche erhalten möchte.
Wir haben zudem die Erfahrung gemacht, dass immer mehr Gerichte dem mündigen Verbraucher immer mehr zutrauen. So vertritt das Landgericht Köln zum Beispiel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Shopanleitung nach § 312e BGB und der Beschreibung der technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen nach § 312e BGB, die Auffassung, dass diese in den meisten Fällen völlig überflüssig sei, da der Verbraucher mittlerweile wisse,wie man in einem Internetshop bestellt. Wir berichteten. Ob das Landgericht Köln dies auch für das Impressum bei Facebook vertreten würde, wenn zum Beispiel lediglich eine Internetadresse erreichbar ist, kann demgegenüber nicht prognostiziert werden. Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg zeigt zudem, dass es Gerichte gibt, die den Fall strenger beurteilen würden. Allerdings war dort der Sachverhalt auch ein wenig anders gelagert.
Es verbleibt somit in jedem Fall ein rechtliches Risiko. Diesem steht aber der wirtschaftliche Vorteil einer werbewirksamen Facebookpräsenz gegenüber.
Risiko abwägen, Facebook kontaktieren
Risiken und Nutzen sollten daher hier – wie bei anderen unternehmerischen Entscheidungen sonst auch – in Ruhe gegeneinander abgewogen werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Wir jedenfalls lassen unsere Seite zunächst so wie sie ist und werden sie nicht abschalten.
Empfehlenswert ist es allerdings dann, seinen Vertragspartner Facebook auf die Unzulänglichkeiten der Gestaltung für mobile Seiten und Apps hinzuweisen und zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder hier zur Abhilfe aufzufordern. Der Anspruch auf eine rechtssichere Gestaltungsmöglichkeit der eigenen Facebookseite gegenüber Facebook dürfte sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben, mag dieser auch unentgeltlich sein. Wer der Vertragspartner ist und wie man ihn erreichen kann, erfährt man hier.
Facebook kann aber auch von Mitbewerbern seiner Nutzer für Wettbewerbsverstöße zur Verantwortung gezogen werden, wenn es diese nach Kenntnis nicht unverzüglich beseitigt. Daher müsste Facebook auch ein eigenes Interesse daran haben, den Missstand zügig zu beseitigen.
Unsere E-Mail geht jedenfalls heute raus. (la)
Das Thema erhitzt die Gemüter der Facebookgemeinde: Ist die Gestaltung eines rechtskonformen Impressums auf der Facebookplattform möglich oder nicht?
In zwei Blogartikeln vom gestrigen Tage hatten wir anlässlich einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg jedenfalls mit Hinblick auf Facebook-Seiten in der herkömmlichen Browserdarstellung die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan ist, wenn die Impressumsangaben hinter dem Reiter “Info” hinterlegt sind oder wenn ein zusätzlicher Reiter mit der Bezeichnung Impressum hinzugefügt wird, der zu den entsprechenden Angaben führt.
An dieser Auffassung halten wir fest.
Das Problem sind die mobilen Seiten und Apps
Aber eben auch nur für die Darstellung im herkömmlichen Browser. Denn der Impressums-Reiter wird auf Facebook-Seiten, die auf mobilen Endgeräten abgerufen werden, nicht angezeigt.
Aber auch in Bezug auf die Informationen hinter dem Link “Info” ist nicht sichergestellt, dass diese zum Beispiel in Smartphone-Apps vollständig dargestellt werden. Es scheint vielmehr so zu sein, dass Facebook regelrecht willkürlich dabei vorgeht, welche Informationen auf welchem Endgerät in diesem Zusammenhang angezeigt werden und welche nicht. Die Anzeige auf einem iPhone kann sich daher von der auf einem iPod oder einem iPad unterscheiden.
Dass der an der Anbieter des jeweiligen Angebots auch für solche Rechtsverstöße auf mobilen Endgeräten haftet, hat das OLG Hamm für eBay bereits mit Urteil vom 20.05.2010 – I-4 U 225/09 festgestellt.
Dies führt zur der kuriosen Situation, dass zurzeit niemand ein ordentliches Impressum der Facebook-Plattform sicherstellen kann, selbst wenn er sich noch so bemüht. Denn er kann erstens nicht beeinflussen, dass seine Seite überhaupt über mobile Endgeräte abgerufen wird. Zweitens hat auch keinen Einfluss auf die Gestaltung der Darstellung auf diesen Geräten. Manch einer besitzt darüber hinaus gar kein entsprechendes Endgerät, mit dem er die Konformität seiner Präsenz prüfen könnte. Abgesehen ist davon ist man vor diesem Hintergrund den Gestaltungsideen der App-Programmierer von Facebook hilflos ausgeliefert. Wenn man nun bedenkt, dass sich Facebook ausweislich der aktuellen Diskussion um den dortigen Datenschutz nicht immer an deutsche Gesetze hält, ist der Ärger vorprogrammiert.
Was tun? Ganz abschalten?
Die Situation erinnert an die missliche Lage, in der sich eBay Nutzer im Jahre 2009 befanden, als die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass die Gestaltung zum Impressum und Widerrufsrecht auf mobilen Endgeräten nicht gesetzeskonform sei. Genau wie damals stehen Unternehmer nunmehr vor der Entscheidung, ihre Präsenz in entweder ganz abzuschalten oder mit dem Risiko zu leben, von der Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.
Entgegen unserer bisherigen Empfehlung müssen Unternehmer, die eine Abmahnung sicher vermeiden wollen, daher Ihre Facebookpräsenz ganz abschalten.
Andererseits ist das Risiko, wegen der hier beschriebenen Konstellation von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, in tatsächlicher Hinsicht vergleichsweise gering, zumal der Anspruchsteller selbst nicht bei Facebook vertreten sein dürfte, wenn er nicht postwendend die Abmahn-Retourkutsche erhalten möchte.
Wir haben zudem die Erfahrung gemacht, dass immer mehr Gerichte dem mündigen Verbraucher immer mehr zutrauen. So vertritt das Landgericht Köln zum Beispiel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Shopanleitung nach § 312e BGB und der Beschreibung der technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen nach § 312e BGB, die Auffassung, dass diese in den meisten Fällen völlig überflüssig sei, da der Verbraucher mittlerweile wisse,wie man in einem Internetshop bestellt. Wir berichteten. Ob das Landgericht Köln dies auch für das Impressum bei Facebook vertreten würde, wenn zum Beispiel lediglich eine Internetadresse erreichbar ist, kann demgegenüber nicht prognostiziert werden. Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg zeigt zudem, dass es Gerichte gibt, die den Fall strenger beurteilen würden. Allerdings war dort der Sachverhalt auch ein wenig anders gelagert.
Es verbleibt somit in jedem Fall ein rechtliches Risiko. Diesem steht aber der wirtschaftliche Vorteil einer werbewirksamen Facebookpräsenz gegenüber.
Risiko abwägen, Facebook kontaktieren
Risiken und Nutzen sollten daher hier – wie bei anderen unternehmerischen Entscheidungen sonst auch – in Ruhe gegeneinander abgewogen werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Wir jedenfalls lassen unsere Seite zunächst so wie sie ist und werden sie nicht abschalten.
Empfehlenswert ist es allerdings dann, seinen Vertragspartner Facebook auf die Unzulänglichkeiten der Gestaltung für mobile Seiten und Apps hinzuweisen und zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder hier zur Abhilfe aufzufordern. Der Anspruch auf eine rechtssichere Gestaltungsmöglichkeit der eigenen Facebookseite gegenüber Facebook dürfte sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben, mag dieser auch unentgeltlich sein. Wer der Vertragspartner ist und wie man ihn erreichen kann, erfährt man hier.
Facebook kann aber auch von Mitbewerbern seiner Nutzer für Wettbewerbsverstöße zur Verantwortung gezogen werden, wenn es diese nach Kenntnis nicht unverzüglich beseitigt. Daher müsste Facebook auch ein eigenes Interesse daran haben, den Missstand zügig zu beseitigen.
Unsere E-Mail geht jedenfalls heute raus. (la)