Abmahnung im Zeichen der olympischen Ringe

Während in London Athleten noch bis vor wenigen Tage zu sportlichen Höchstleistungen aufgelaufen sind, wurden in Deutschland erneut fleißig Abmahnungen geschrieben: Wie bereits anlässlich der vergangenen Olympischen Spiele ließ das Nationale Olympische Komitee (NOK) unserer Kenntnis nach Händler abmahnen, die zu Werbezwecken die Olympischen Ringe verwenden oder mit den Bezeichnungen „Olympiade“, „Olympia“ oder „olympisch“ werben.

Möglich macht dies das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (kurz: OlympSchG), welches im Jahre 2004 auf Betreiben des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) verabschiedet wurde, weil der vom IOC angestrebte umfassende Schutz auf Grundlage des bestehenden Markengesetzes nicht möglich war.

Das Gesetz verbietet es Dritten, das Olympische Emblem (= die Olympischen Ringe) oder die oben genannten olympischen Bezeichnungen bzw. hiermit verwechselbare, ähnliche Zeichen ohne Zustimmung des NOK oder IOC zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen, als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung sowie für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen zu verwenden (§ 3 OlympSchG). Wer dagegen zuwider handelt, ist gemäß § 5 OlympSchG Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen Seitens des NOK bzw. IOC ausgesetzt.

Das Gesetz an sich ist nicht unumstritten. So stellte beispielsweise das LG Darmstadt in seinem Urteil vom 22.11.2005 (Az. 14 O 744/04) explizit dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage, da es sich – so die Richter – bei dem olympischen Emblem um ein menschheits- bzw. kulturgeschichtliches Symbol handle, das die Verbundenheit der fünf Kontinente zum Ausdruck bringen soll. Daher sei fraglich, ob es dem Gesetzgeber möglich sei, dessen Verwendung – ausschließlich aus kommerziellen Gründen und auf Druck des IOC – einzuschränken bzw. von einer Zustimmung abhängig zu machen. Da das OLG Frankfurt die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Berufungsinstanz nicht mehr für streitentscheidend hielt, ist hierüber noch nichts entschieden.

Wie Beck Online berichtet  hat das OlympSchG nun auch die Richter am Landgericht Kiel beschäftigt (Urteil vom 21.06.2012; Az. 15 O 158/11). Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es einem Online-Händler erlaubt ist – ohne Zustimmung – Kontaktlinsen und Pflegemittel mit der Bezeichnung „Olympische Preise“ und dem Satz „Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!“ zu bewerben. Die Richter entschieden hier zugunsten des Online-Händlers und lehnten eine Verwechslungsgefahr ebenso wie eine Rufausbeutung ab. Da das Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass es in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird.

Eine Aufhebung des Urteils wäre jedoch unseres Erachtens nicht wünschenswert, da die Sondergesetzgebung zugunsten des NOK dem im Markenrecht versierten Juristen nur schwer zu vermitteln ist: Das Markengesetz trifft nämlich klare Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung gegen die Verwendung durch einen Dritten geschützt ist. Es ist insofern nicht einzusehen, dass für das NOK (bzw. IOC) der Schutzumfang weiter reichen soll als für jeden anderen Marktteilnehmer.  (ab)

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