Aufmerksam wurden wir auf den Fall durch eine Twitter-Nachricht und einen Aufruf von Herrn Mütz auf seiner Internetseite. Er befürchtete damals , dass ihn die Abmahnung zusammen mit dem zu leistenden Schadensersatz wahrscheinlich ca. 3000 € kosten würde und spielte aus Angst vor weiteren Abmahnungen mit dem Gedanken, seine hobbymäßig betriebene Fanseite vollständig einzustellen.
Einigung mit Moderater Schadensersatzzahlung – Anwaltskosten 100 €
10.1.2013 erreichte uns nun eine erfreuliche E-Mail von Herrn Mütz. Offenbar gab es eine Einigung, in deren Rahmen ein Vergleich geschlossen und eine Zahlung vereinbart wurde, die deutlich geringer ausfällt, als anfangs befürchtet. Aus Rücksicht auf die Beteiligten wollen wir an dieser Stelle keine Details mitteilen, können aber vor dem Hintergrund unserer Erfahrung mit der Höhe von Lizenzschadensersatzzahlungen im Fotobereich bestätigen, dass der Schadensersatz sehr moderat angesetzt wurde.
Ausdrücklich wurde vom Rechteinhaber in diesem Fall auch berücksichtigt, dass nach § 97a Abs. 2 UrhG in “einfach gelagerten Fällen”, bei “nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” die Geltendmachung von Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf 100 € begrenzt ist. Ausschlaggebend war wohl der lexikalische und eindeutig nicht kommerziell ausgerichtete Charakter der Seite www.comedix.de.
Offensichtlich wurde im vorliegenden Fall nicht pauschal “abkassiert”, sondern mit Augenmaß gehandelt. Es geht also auch anders. (la)