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Abmahnungen: Nach den Affen jetzt die Vögel

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urheberrechtlich relevanter Vogel

Vieles unterliegt heutzutage urheberrechtlichem Schutz. Musik, Filme oder Bilder können urheberrechtlichen Schutz genießen.

Doch was, wenn der Urheber ein Vogel ist und sein Vorname nicht Jochen lautet? Hatte ein solcher (Vogel) der Firma „Rumblefish“ vielleicht sogar Nutzungsrechte an seinem Gezwitscher eingeräumt? Denn diese Firma ist schließlich ein us-amerikanisches Lizenz-Dienstleistungsunternehmen. Es vermarktet unter anderem Musikstücke (auch nicht kommerzielle) für die Einbindung und Nutzung in Videos die bei YouTube gezeigt werden.

Diese Fragen stellte sich vermutlich jüngst auch ein YouTube-User. Sein Hobby: Er veröffentlicht Videos von seinen Ausflügen in die Natur.

Unter anderem das Folgende:

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Das erscheint nicht verwerflich. Eines dieser Videos wurde jedoch wegen urheberrechtlich geschützten Materials, an welchem Rumblefish Nutzungsrechte habe sollte, von YouTube beanstandet.

Bei dem geschützten Material sollte es sich um eine musikalische Komposition handeln – und zwar urheberrechtlich geschütztes Vogelgezwitscher. Zunächst wurde von einem Mitarbeiter der Firma Rumblefish nämlich irrtümlich angenommen, dass die Vogelstimmen zu Gunsten von Rumblefish urheberrechtlichen Schutz genießen.

Bereits im Juli 2011 hatten wir von einem tierischen Rechtsfall berichtet. Bei einer Fototour im Urwald von Sulawsi, Indonesien, hatte ein Makake dem Fotografen David Slater die Kamera geklaut und fertigte einige Fotos an. Der Affe startete ein ca. 15-minütiges Fotoshooting, schnitt viele Grimassen und fotografierte alles, bei nicht bei drei auf dem Baum war, darunter auch sich selbst (siehe unser Blog aus dem Juli 2011). Dort wie hier ist vor dem Hintergrund des nach § 2 Abs. 2 UrhG geltenden Schöpferprinzips, nach dem nur persönliche, menschliche  geistige Schöpfungen geschützt werden

Hier waren keine Affenfotos sondern Vogelgezwitscher Stein des urheberrechtlichen Anstoßes. Zwischenzeitlich klärte sich der Vorfall allerdings auf, das Video ist wieder online und der zunächst in Anspruch genommene Nutzer kann auch weiterhin „typische Naturgeräusche“ in seinen Videos abspielen.

Fazit:

Obwohl der Fall sehr skurril ist, zeigt er jedoch, dass jede Geltendmachung von Urheberrechten einer genauen Prüfung bedarf. Menschen und auch Tiere sollten sich rechtlich beraten lassen, bevor sie sich schöpferisch entfalten. (cr, la)

(Bild: © Martina Osmy – Fotolia.com)

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