Hintergrund: Seit ein paar Wochen erhalten eBay-Verkäufer massenweise Abmahnungen von dem Verein, mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und 146,16 Euro Abmahnkosten zu überweisen. Dabei wird unter den Kollegen bereits gezweifelt, ob diesem Verein nicht bereits die Aktivlegitimation für diese Abmahnungen fehlt.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass das gerügte Verhalten meist schon überhaupt nicht wettbewerbswidrig ist. Bei den uns vorliegenden Abmahnungen geht es – wie nicht anders zu erwarten – um das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Der Verein rügt diesbezüglich beispielsweise das Bereithalten der Belehrung in einem Scrollfenster. Nach dem BGH-Urteil vom 20.07.2006, Az.:I ZR 228/03 dürfte jedoch klar sein, dass dies den Anforderungen des § 312 c BGB durchaus genügt.
Diese Umstände nebst einem äußerst hohen Streitwert, der in den einfachsten Sachen angesetzt wird (25.000,00 Euro) legten bei nicht Wenigen die Vermutung nahe, dass hier versucht wird, einer Masse von eBay-Verkäufern unter Androhung hoher anderweitiger Kosten viele kleine Beträge abzuluchsen. Das Unwort “Rechtsmissbrauch” ist somit wieder in aller Munde.
Jetzt gibt der Verein auf seiner Website einen Beschluss des Landgerichts Itzehoe (Az.: 118/06) bekannt, der einem eBay-User verbietet, Angebote im Fernabsatz ohne die Belehrung über das Widerrufsrecht bei eBay einzustellen. Dort wird die Aktivlegitimation des Vereins nicht weiter problematisiert. Von Rechtsmissbrauch ist dort auch nichts zu lesen.
Es wird sich zeigen, wie das Gericht nach einem eventuellen Widerspruch entscheidet.
Fest steht jedenfalls bereits jetzt, dass eBay-Verkäufer nicht immer gut beraten sind, selbsternannten Helfern in der Not hinterherzulaufen, die kostenfrei, aber natürlich im Rahmen ihrer mit Werbung gespickten Internetseite ihren laienhaften Rat andienen. Jeder Einzelfall sollte fachmännisch geprüft werden. Auch wenn der Besuch beim Anwalt etwas kostet, kann er sich letztendlich als Schnäppchen herausstellen. (la)