Ein neuer Sturm von “Abmahnwellen” war in Blogs und etablierten Medien Anfang des Jahres vorhergesagt worden. Jeder, der nicht die schon seit langem erforderlichen Angaben in E-Mails mache, laufe Gefahr, von den dunklen Mächten der Abmahnmafia belangt zuwerden. Die Tatsache, dass zu Beginn des Jahres 2007 ein klarstellender Passus in die §§ 37a I, 125a I HGB, 35a I GmbHG und 80 I AktG aufgenommen wurde, war durch diese Berichterstattung wohl unnötig aufgebauscht worden. Das illustriert der Fall eines “Abmahners”, der versuchte, einen Wettbewerbsverstoß auf solche fehlende Angaben zu stützen – und vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (6 U 12/07, Urteil v. 10.07.2007) jetzt grandios scheiterte. Dort ging es zwar nicht um E-Mails: Der Abgemahnte hatte es unterlassen, auf einem seiner Geschäftsbriefe die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen aufzunehmen. Dennoch dürfte sich die Rechtsprechung problemlos auf E-Mails übertragen lassen.
Dies ist wohl der einzig bekannte Fall einer Abmahnung wegen derartiger fehlender Angaben in Geschäftsbriefen, der nach der Gesetzesänderung obergerichtlich und entsprechend der davor schon herrschenden Meinung entschieden worden ist. Diese Meinung besagte schon immer, dass es wohl an einem Wettbewerbsvorteil fehlen dürfte, wenn bestimmte Angaben nicht gemacht werden.
Hier soll nicht geleugnet werden, dass es eine “Abmahnwelle” gegeben haben könnte. Warum sich eine solche Welle aufbauen kann, sollten sich aber selbsternannte Warner einmal kritisch fragen.
Übrigens: Einer hatte damals schon den Durchblick und lieferte auch die Nachweise. (zie)