Nach Lektüre habe ich gleich eifrig geprüft, ob diese Entscheidung wohl richtig ist oder nicht. Denn gerade im Äußerungsrecht umfasst das im Eilverfahren regelmäßig tenorierte bloße Unterlassungsgebot nicht nur die Verpflichtung, sich weiterer Äußerungen zu enthalten, sondern, wenn notwendig, auch die Beseitigung andauernder Störungen. Was isoliert betrachtet logisch erscheint, führt im vorliegenden Fall zu der grotesken Situation, dass der beantragte Beseitigungsanspruch dem Gericht hier “zu weit” geht, obwohl der “bloße” Unterlassungsanspruch diese Beseitigung bereits beinhaltet hätte und in der Sache noch weiter ginge.
An dieser Stelle habe ich als Praktiker die Prüfung abgebrochen. Denn warum Rechtstheorie wälzen, wenn man als Anwalt den zu stellenden Antrag selbst wählen kann? Das Gericht hätte einem Antrag auf Unterlassung,
“in Bezug auf den Antragsteller, das folgende zu behaupten: XXX, wie innerhalb des eBay-Bewertungsforums geschehen”
stattgeben müssen. Damit wäre das Rechtsschutzziel nicht nur erreicht, sondern im Vergleich zum Beseitigungstenor sogar übertroffen worden. Die Beseitigung bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Vergangenheit, während der Unterlassungsanspruch (auch) in die Zukunft gerichtet ist. (la) Zum Urteil