Das Amtsgericht Hannover hat den Beklagten neben Schadenersatz und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten antragsgemäß zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 verurteilt.
Das Gericht stellte insbesondere klar, dass bereits die abstrakte Möglichkeit des Abrufs der streitgegenständlichen Fotografie über die URL als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG anzusehen ist. Entscheidend sei insoweit, dass sämtliche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert haben, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen können. Ob durch diesen Abruf der gewünschte Werbeeffekt erreicht werde, sei für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unerheblich.
Interessant ist die Entscheidung an dieser Stelle insbesondere, dass sich das Amtsgericht für seine Beurteilung auf eine durch unsere Kanzlei erwirkte Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahre 2012 (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12. September 2012, Az. 6 U 58/11) bezieht. Details dazu hier.
Da der Beklagte sich vertraglich verpflichtet habe, die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie zu unterlassen, diese aber schuldhaft nicht vollständig gelöscht wurde, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Auch deren Höhe von EUR 2.500,00 sei angemessen, denn diese müsse so hoch sein, dass die Wiederholung der Verletzungshandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohnt. Nach verbreiteter Praxis werde bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr vielmehr ein Betrag von EUR 5.001,00 angesetzt. (la)
(Bild: Old rangefinder camera on the old wooden table. © volff – Fotolia)