Amazon könnte ab jetzt für Markenrechtsverstöße seiner Partner haften

Amazon Markenrecht Haftung

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Amazon könnte zur Verantwortung gezogen werden, wenn seine Marketplace-Händler und Partner gegen das Markenrecht verstoßen. Das sagt das Gutachten des Generalanwalts am EuGH zum Markenstreit über das Eau de Toilette „DAVIDOFF Hot Water“.

Zwar wisse Amazon als bloßer Versanddienst meistens von den Rechtsverletzungen nicht. Dennoch beteilige es sich aktiv am Vertrieb der Waren: Lagerung, Etikettierung, Versand, Rückabwicklung, Zahlungsannahme verantworte der Onlineversandhändler. So kann dieser nicht als neutraler Vermittler oder Lagerhalter von der Haftung freigestellt werden, wenn es darauf ankommt.

Generalanwalt am EuGH plädiert für erweiterte Haftung von Amazon

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts am EuGH Campos Sánchez-Bordona zu einem Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty Germany sieht es für Amazon düster aus. Die Onlinehandelsplattform könnte für Markenrechtsverletzungen Dritter auf seinem Marketplace verstärkt haften.

Ausgang des Verfahrens ist die Klage eines deutschen Kosmetikunternehmens

Der Kosmetikkonzern und Lizenzinhaber Coty Germany hatte eine Händlerin mit dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung auf der Plattform amazon.de abgemahnt. Die Händlerin hatte das streitgegenständliche Parfüm ohne dessen Zustimmung an ihre Kunden mittels FBA-Versands verkauft. FBA steht für „Fulfillment by Amazon“ und bedeutet lediglich, dass Verkäufer – im Verhältnis zu Amazon Drittanbieter – zum Vertrieb ihres Sortiments den Amazon-Versanddienst nutzen. So lagern sie ihre Produkte in Amazon-Logistikzentren und Amazon übernimmt die Verpackung und Versendung an den Käufer. Amazon hat allerdings mit dem Kaufvertrag nichts zu tun: dieser kommt zwischen Käufer und Drittanbieter zustande. Das System ist auch bekannt als „Amazon-Marketplace-Programm“.

Zurück zum Fall: Die abgemahnte Verkäuferin gab gegenüber dem Markeninhaber eine Unterlassungserklärung ab. Diese war letzterem aber nicht genug. Vielmehr wollte er von Amazon Herausgabe der Lagerware. Die Sache ging durch alle Instanzen bis zum BGH. Dieser hatte Zweifel an der Auslegung des hier einschlägigen Art. 9 Abs. 3 b) der Unionsmarken-Verordnung ((EU) 2017/1001). Hiernach hat der Markeninhaber unter anderem das Recht, Dritten zu verbieten, markenrechtsverletzende Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens zu besitzen. „Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?“, lautete die Frage der Karlsruher Richter an Luxemburg. Kann also der Markeninhaber Amazon verbieten, die streitgegenständlichen Produkte einzulagern?

Das Urteil des EuGH ist noch abzuwarten

Das Urteil erwartet man innerhalb der nächsten Monate und es könnte unangenehm sein. Denn der Generalanwalt am EuGH sieht im Amazon-Marketplace nicht nur einen Lagerhaltungsservice, sondern wesentliche Beteiligung am Produktvertrieb. Dementsprechend steigt auch der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab für den Plattformbetreiber. Verletzen seine Partner das Markenrecht, so könnte neben diesen auch Amazon selbst mithaften. Folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts, so müsste sich Amazon beim Betreiben seines FBA-Versands wohl umorientieren.

Der BGH sah bisher die Haftung von Plattformen wie Amazon nur bei wissentlicher Mitwirkung an der Rechtsverletzung begründet

So weicht die rechtliche Beurteilung des Generalanwalts von jener der BGH-Richter ab. In Karlsruhe stellte man nämlich bisher höhere Voraussetzungen an die Haftung von Onlinehandelsplattformen für Rechtsverletzungen ihrer Partner. „Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt“, hieß es in dem BGH-Urteil zur Störerhaftung (BGH, Urteil v. 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05) betreffend Markenrechtsverletzungen.

Ob sich diese Rechtsprechung nun ändert, hängt von Luxemburg ab.

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