Mit der Klage wollte eine Hotelbetreiberin einem Bewertungsportal generell verbieten , dass dort über sie anonym Bewertungen abgegeben werden können.
Da die Entscheidung nicht im Volltext vorliegt, ist es schwierig, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Fall mutet aber jedenfalls merkwürdig an. Denn sogar einem Laien müsste einleuchten, dass ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein dürfte, der darauf lautet, noch nicht im einzelnen bekannte Berichterstattung und sogar Meinungsäußerungen im Voraus zu verbieten.
Ein Vorabverbot bekommt noch nicht einmal der Kaiser
Etwas Ähnliches hatte vor einigen Jahren Franz Beckenbauer in Bezug auf Fotos seiner minderjährigen Kinder versucht. das Landgericht Hamburg und das hanseatische Oberlandesgericht gaben Herrn Beckenbauer damals in dem Verlangen Recht, der Beklagten zu verbieten, gegenwärtige und auch zukünftige Abbildungen seiner minderjährigen Kinder zu veröffentlichen.
Der Kaiser scheiterte damals vor dem BGH (BGH, Urteil v. 6.10.2009, Az. VI ZR 315/08). Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damals vereinfacht gesagt damit, dass Kinder zwar eines besonderen Schutzes bedürften, aber durchaus Fälle denkbar seien, in denen dieser Schutz hinter der Presse- bzw. Meinungsfreiheit zurücktreten müsse. Jedenfalls bedeutet es eine nicht hinnehmbare Beschneidung dieser Freiheiten, ein generelles Abbildungsverbot für viele Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auszusprechen.
Die vollständige Pressemitteilung aus Hamburg kann hier eingesehen werden. (la)