Anwalt darf Gebührenforderungen abtreten – ohne den Mandanten zu fragen
Schon im März hat der BGH (Az.: IX ZR 189/05) entschieden, dass der Mandant nicht gefragt werden muss. Zwar habe das Gericht für die Zeit vor Inkrafttreten des § 49 b BRAO entschieden, dass die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfülle, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden sei.
Der (relativ) neue § 49b Abs. 4 BRAO lasse dies aber nun ausdrücklich zu.
Na dann kann es ja losgehen. Wir suchen ab sofort Rechtsanwälte, die sich mit unseren Leiblingsmandanten auseinandersetzen. (zie)
Quelle: Beck-Online v. 16.04.2007