Anwaltsdeutsch
Aus einer Erwiderungsschrift eines gegnerischen Anwalts:
(…)Damit einhergehend sich auch kein Anspruch zu begründen vermag, die Kosten Ihrer Tätigkeit zu tragen, wohingegen ihm seinerseits allerdings ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen Ihre Mandantschaft zusteht, ob der rechtsgrundlosen anwaltlichen Inanspruchnahme aus dem Wettbewerbsrecht.(…)
Und weiter:
(…) Andernfalls wir gehalten wären, unserer Mandantschaft die Erhebung einer negativen Feststellungsklage anzuempfehlen.
Man sollte die einstweilige Verfügung, die wir jetzt beantragen werden, mit den Worten überreichen:
Nehme der werthe Herr Kollege die gerichtlich Schryft zur Kenntnys, welche darob der hiesigen Eingabe durch das hohe Gericht zu Köln verfasset ward.
Ich habe aber glaube ich keine Lust. Der Mandant auf der Gegenseite tut mir dafür zu leid. (la)