„Ein auf Verbot der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen gerichteter Unterlassungsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn das Geschäftsgeheimnis weder im Antrag genannt wird noch Aktenbestandteil geworden ist.“ Das hat das Schleswig-Holsteinische OLG im Zuge der Bestätigung eines Urteils des LG Lübeck festgestellt (OLG Schleswig, Urteil vom 28.4.2022, Az.: 6 U 39/21; Vorinstanz: LG Lübeck, Urteil vom 11.6.2021, Az.: 2 O 17/21 ).
Unterlassungsanspruch nach § 6 GeschGehG
In dem Rechtsstreit ging es zwischen zwei Immobilienbewertungsunternehmen um Buchhaltungsdaten und Kosteninformationen, auf die Geheimhaltungsanspruch besteht, weil sie einen wirtschaftlichen Wert dadurch erlangen, dass sie Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des (Konkurrenz-)Unternehmens geben. Insoweit besteht der Unterlassungsanspruch nach § 6 GeschGehG. Das hat das OLG mit seinem Beschluss auch bekräftigt. Soweit der Fall.
OLG reagiert auf paradoxe Lage bei der Antragstellung
Generell gilt: Bei der Antragstellung in solchen Verfahren ergibt sich eine paradoxe Situation: Soll man den Unterlassungsantrag hinsichtlich des Gegenstands substanziieren (in der Regel obliegt es dem Antragsteller, hinreichend genau zu sagen, worum es ihm geht), muss man die Geschäftsgeheimnisse anführen, also jene Daten, deren Nutzung und Verbreitung man mit dem Antrag gerade verhindern will. Das Problem besteht darin, etwas sagen zu sollen, das man nicht sagen will und auch nicht sagen darf. Diese juristisch schwierige Ausgangslage im Geschäftsgeheimnisverfahren macht es nötig, von der strengen Regel der Antragssubstanziierung abzuweichen und auch dann einen Unterlassungsantrag gelten zu lassen, wenn darin keine Einzelheiten genannt werden. In dieser Feststellung liegt der fallübergreifende Wert des Schleswiger Urteils.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.