Schul-/Kindergartenschließung wegen Corona – habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die Frage nach der Fortzahlung des Gehalts in Zeiten der Corona-Pandemie beschäftigt aktuell insbesondere Arbeitnehmer mit Kindern. Schulen und Kindertagesstätten sind nach wie vor fast überall geschlossen, lediglich Abiturprüfungen dürfen mancherorts abgelegt werden.

Ist der Nachwuchs gezwungen, in den eigenen vier Wänden zu bleiben, kann selbstverständlich nur schwer der eigenen Arbeit nachgegangen werden.

Ob und inwiefern für Eltern trotzdem ein Anspruch auf Gehalt besteht, erläutert der folgende Artikel.

Krisen-Kenner und Quarantäne-Gequälte

Die Corona-Epidemie ist und bleibt das Thema der Stunde dieser Tage. Während Klatschblätter und selbsternannte Virologie-Ikonen mit neuesten Erkenntnissen um sich werfen, bangen Arbeitnehmer um die Fortzahlung ihres Gehalts. Ob im Falle der Erkrankung oder aber der angeordneten Quarantäne, auf das Entgelt ist man vielerorts angewiesen. Informationen zu diesen Themen finden Sie daher hier:

Besonders betroffen sind freilich Arbeitnehmer mit einem oder gar mehreren Kindern. Kindertagesstätten und Schulen sind aktuell flächendeckend geschlossen. Homeoffice und die erzieherischen Verantwortungen unter einen Hut zu bringen, wird daher leicht zur Mammutaufgabe. Dass der Staat hier den Betroffenen unter die Arme greifen soll und dies auch tut, liegt auf der Hand. Im Einzelnen lässt sich die entscheidende gesetzliche Grundlage in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (InfSG) finden. Diese Vorschrift wurde angesichts der COVID-19-Pandemie um den Absatz 1 a) erweitert, und ist am 28.3. diesen Jahres in Kraft getreten. Bis dato stand dem Arbeitnehmer nämlich nur bedingt ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu, wenn für die eigenen Kinder keine Betreuung gefunden werden konnte. Ein solcher ergab sich aus § 616 BGB, wobei allerdings nur unter restriktiven Voraussetzungen Zahlungen für einige wenige Tage gewährt wurden. § 56 Abs. 1 a) InfSG besagt nun aber Folgendes:

(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Eltern, deren Kinder (bis zum Alter von 12 Jahren) aufgrund der Pandemie nicht anderweitig betreut werden können, werden als erwerbstätige Sorgeberechtigte im Sinne der Vorschrift kategorisiert. Demnach steht ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, allerdings nicht in voller Höhe des regulären Gehalts:

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.

Nachweis erforderlich

Der Anspruch setzt voraus, dass keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, die Kinder zu betreuen. Denkbar ist unter anderem die Übernahme der Aufgaben durch einen weiteren Elternteil. Großeltern müssen indes hierfür nicht eingespannt werden. Bestehen andere Optionen der Arbeit fernzubleiben, wie etwa der Abarbeitung von Überstunden, wird das Entgelt nicht gezahlt. Schließlich greift das Gesetz nicht in Zeiträumen, in denen Tagesstätten und Ähnliches sowieso geschlossen sind, wie beispielsweise in den Schulferien.

Für den Zeitraum von sechs Wochen wird das Entgelt vom Arbeitgeber übernommen. Aus diesem Grund ist dieser berechtigt, einen Nachweis über die fehlende Betreuungsmöglichkeit zu verlangen. Ein solcher muss gegenüber den Behörden ohnehin in jedem Fall erbracht werden. Sind Bezüge auch ab Woche 7 notwendig, muss ein Antrag an das jeweils zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellt werden. Dieses gewährt im Übrigen auch dem Arbeitgeber eine Erstattung für das gezahlte Gehalt.

Fazit

Für einen Ausgleich in Höhe von 67 Prozent für sechs Wochen ist – immerhin – gesorgt. Danach hängt es von der jeweiligen Krankenkasse ab, in welchem Umfang Fortzahlung gewährt wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Pandemie auch weiterhin eindämmen lässt, und dann in absehbarer Zeit mit Lockerungen gerechnet werden kann. Bis dahin sollte sich aber in jedem Falle nach wie vor an die Vorgaben von Regierung und Gesundheitsministerium gehalten werden. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!

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