VG Berlin: Homeoffice verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

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In Zeiten der Corona-Krise verlagert sich die Arbeitswelt ins Homeoffice.

Dass sich damit nicht jeder anfreunden kann, verdeutlicht ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.04.2020 (VG Berlin, Beschluss v. 14.04.2020, Az. VG 28 L 119/20).

Im Eilverfahren entschieden die Richter, dass der Anspruch einer Beamtin auf eine amtsangemessene Beschäftigung nicht durch die coronabedingte Anordnung von Homeoffice verletzt wird.

Sachverhalt

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.04.2020 Dienst im Homeoffice leisten muss. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen.

Die Antragstellerin machte geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Homeoffice. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Homeoffice auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

Das VG Berlin wies den Eilantrag zurück.

Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts muss die Antragstellerin die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden.

Selbst wenn sie nicht über die erforderliche Technik (etwa einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.

Nach Ansicht des Gerichts überwiegt die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Dienstherr dürfe jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice beschränke.

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