Dass der Inhaber einer Marke denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, der seine Marke oder ein hiermit verwechselbares Zeichen unerlaubt nutzt, dürfte hinlänglich bekannt sein. Weniger bekannt ist vermutlich, dass ein Markeninhaber, der seine Marke nicht nutzt, diese wieder verlieren kann, obwohl die Schutzdauer seiner Marke noch längst nicht abgelaufen ist. Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 24.07.2012 (16 O 512/11) einen schönen Anlass geliefert, um unseren Lesern die Löschungsklage nach § 55 MarkenG vorzustellen.
Beteiligte an dem Verfahren waren auf der Klägerseite ein Unternehmen, welches eine dem Filmpreis „Oscar“ ähnliche Figur herstellte, und auf der Beklagtenseite die Academy of Motion Picture Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills als Inhaberin einer beim DPMA eingetragenen Bildmarke mit der „Oscar“-Statue. Die Academy of Motion Picture Arts and Sciences hatte das klageführende Unternehmen zuvor unter Berufung auf seine Bildmarke abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses verweigerte jedoch deren Abgabe und betrieb stattdessen das Löschungsverfahren.
Mit der Löschungsklage nach § 55 MarkenG können zum einen das Bestehen älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG oder – wie vorliegend – sogenannte Verfallsgründe nach § 49 MarkenG geltend gemacht werden.
Der in der Praxis wichtigste Verfallsgrund ist die Nichtbenutzung der Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren (§ 49 Abs. 1 MarkenG). Weitere Verfallsgründe sind die Umwandlung der Marke in eine gebräuchliche Bezeichnung aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens des Markeninhabers (§ 49 Abs.2 Nr. 1 MarkenG), die täuschende Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der Wegfall der Inhabervoraussetzungen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Berechtigung zur Löschungsklage weder auf ein Wettbewerbsverhältnis noch auf eine beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung der Marke ankommt: die Löschungsklage ist vielmehr eines der seltenen Beispiel einer Popularklage, die von jedermann erhoben werden kann.
Allerdings betrifft die Löschung nicht zwangsweise die Marke als Ganzes, sondern jeweils nur die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen, für die ein Verfallsgrund eingreift. Daher gab das LG Berlin in dem o.g. „Oscar“-Fall der Klage, welche sich auf eine Löschung der Bildmarke für sämtliche eingetragenen Waren und Dienstleistungen richtete, auch nicht vollständig statt. Es entschied vielmehr, dass lediglich eine Löschung im Hinblick auf „Spielfilme“ erfolgen müsse, da allein diesbezüglich keine hinreichend rechtserhaltende Nutzung erfolgt sei. Dass ein entsprechender Löschungsanspruch tatsächlich besteht, ist insofern nachvollziehbar als die Academy of Motion Picture Arts and Sciences zwar herausragende Spielfilme mit ihrem „Oscar“ prämiert, bei der Produktion oder dem Vertrieb von Spielfilmen aber nicht involviert ist. Ob dem klageführenden Unternehmen mit dieser Entscheidung tatsächlich geholfen ist, darf bezweifelt werden, da es Spielfilme offensichtlich ebenfalls weder herstellt noch vertreibt.
Für die Cineasten unter unseren Lesern sei im Übrigen angemerkt, dass die Academy of Motion Picture Arts and Sciences mit ihrer Marke „Oscar“ bereits im August 2011 die Rechtslandschaft in Deutschland bereichert hat. Ob es in deutschen Gerichten auch im nächsten Jahr wieder heißen wird „And the Oscar goes to…“ bleibt abzuwarten. (ab)