Das Landgericht Hamburg hat am 14.10.2008 entschieden (LG Hamburg, Urteil v. 14.10.2008, Az. 308 O 42/06), dass die Abbildung von kleinen Bildern, so genannten „thumbnails“, in der Suchergebnisliste von Google urheberrechtswidrig ist, wenn eine entsprechende Einwilligung des Urhebers nicht vorliegt.
In dem Rechtsstreit hatte der Künstler Thomas Horn Google Deutschland abgemahnt, weil Google fünf seiner Comiczeichnungen als Thumbnails in der Bildersuchmaschine führte. Das Landgericht entschied nun, dass dem Künstler ein Unterlassungsanspruch gegen Google Deutschland zustehe, da Google die ausschließlich dem Künstler zustehenden Nutzungsrechte verletzte. Durch die Verwendung der Thumbnails werden die Urheberrechte des Künstlers verletzt.
Dieses Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wird momentan heiß diskutiert und vielerorts als wegweisende Entscheidung eingestuft. Uns überrascht dieses Urteil allerdings nicht so sehr, da diese Entscheidung lediglich die Vorschriften des Urhebergesetzes konsequent umsetzt. Auch die Tatsache, dass dieses Verfahren gewissermaßen an den Kampf von David gegen Goliath erinnert, ändert nichts an der Tatsache, dass auf den vorliegenden Fall schlicht das Urhebergesetz angewendet worden ist.
Die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG besagen:
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Auch Google Deutschland ist danach verpflichtet, vor Verwendung fremder Bilder entsprechende Nutzungsrechte vom Urheber zu erwerben.
Auch überrascht uns nicht, dass die sogenannten “thumbnails” als urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne des § 2 UrhG eingestuft werden. Hierzu hatte das Thüringer Oberlandesgericht bereits am 27.02.2008 entschieden (OLG Thüringen, Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07),
die von einer bekannten Internetsuchmaschine erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails stellen einwilligungsbedürftige Umgestaltungen im Sinne des § 23 UrhG dar, denn diese Bilder weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf, sondern sind allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines Werkes.
Dem dortigen Senat war die Sache aber offenbar “zu heiss”, da dieser nach Annahme einer tatbestandlichen Urheberrechtsverletzung einen Anspruch mit dem – vorsichtig ausgedrückt – merkwürdigen Argument verneinte, dessen Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich:
Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden. Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu „Meta Name = keywords Content“ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von „anlockenden“ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst.
Diesen Unsinn machte das Landgericht Hamburg anscheinend nicht mit, sondern veruteilte konsequent auf Unterlassung.
Google Deutschland hat bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu wollen, da nach deren Ansicht diese Entscheidung ein “großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter sei”. Weshalb es fortschrittlich sein soll, fremde urheberrechtlich geschützte Rechtspostionen zu verletzen, teilt Google allerdings nicht mit. Ob auch die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet, die ebenso vom Landgericht Hamburg verurteilt worden sind, da sie auf ihren Websites eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche anbieten, in Berufung gehen bleibt abzuwarten. (nh/la)