Auch "privater" eBay-Verkäufer kann Unternehmer sein
Viele eBay-Verkäufer bezeichnen sich bisher noch mit dem Hinweis als “privat” bzw. als “Nicht-Unternehmer”, sie verkauften ja nur eine private Sammlung bzw. für den persönlichen Gebrauch eingekaufte “Kinderschühchen”, “Kinderhemdchen” und sonstiges herzerwärmendes Zeugs. Sie seien daher allenfalls arme, alleinstehende und -erziehende Mütter, jedoch keinesfalls Unternehmer(innen).
Die Annahme der Unternehmereigenschaft hat für den Verkäufer weitreichende Folgen. Neben Gewährleistung und Widerrufsrecht muss der Anbieter zahlreiche Informationspflichten beachten. Ohne anwaltliche Hilfe geht da nichts.
Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 21.03.2007, Az. 6 W 27/07) stellte nun klar, dass es für die Annahme einer einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 14 BGB nicht zwingend ist, dass die zu verkaufenden Waren zum Zwecke des Verkaufs eingekauft (oder hergestellt) wurden. In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall fand die Verkaufstätigkeit bereits über ein Jahr statt. Daher sei ohne Weiteres auch ohne Neukäufe bereits von einem planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbieten auszugehen.
Fazit:
Unternehmer im rechtlichen Sinne ist man schnell. Mit gewerblichem Handeln hat dies übrigens nichts zu tun. Ein Gewinnerzielungsinteresse ist nicht erforderlich. Man muss dementsprechend auch nicht unbedingt schon ein Gewerbe anmelden. Jeder Verkäufer sollte jedoch zu jeder Zeit selbstkritisch prüfen, ob die Grenze zum Nicht-Privaten bereits überschritten sein und es notwendig werden könnte, ein Fachmann mit der Gestaltung der Angebote zu beauftragen. Rechtsanwaltskosten zahlt man spätestens bei der ersten Abmahnung. (la) Zum Beschluss