Bei Anruf Abmahnung: Auch gegenüber Unternehmen
Telefon-Spam-Aktionen, also unaufgeforderte Werbeanrufe sind auch gegenüber Unternehmern grundsätzlich verboten.
Das LG Hamburg stellt in seinem Beschluss (312 T 6/06, Beschl. v. 04.09.2006) zudem klar, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur anzunehmen ist, wenn der Anruf im konkreten Interessensbereich des Angerufenen liegt.
Entgegen dem landläufigen Irrtum liegt ein vermutetes Einverständnis zu einem Werbeanruf jedoch nicht schon dann vor, wenn der Anruf lediglich eine „allgemeine Sachbezogenheit“ aufweist, da sie nahezu immer gegeben sein dürfte und damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre. Es kommt auch nicht auf die subjektive Einschätzung des Anrufers an, sondern darauf, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art von Werbung rechtfertigen könnte.
Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand der Umstände vor dem Anruf festzustellen. Ist dies zu verneinen, so kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Anruf zu einer sonstigen Belästigung oder zu einem Vertragsschluss geführt hat.
Wichtig ist dabei vor allem, dass sich dieses vermutete Einverständnis nicht bloß auf den Inhalt der Werbung, sondern gerade auch auf die Art der Werbung (Telefonanruf) beziehen muss. Das bedeutet, dass ein Anruf bei einer Anwaltskanzlei, die auf jederzeitige telefonische Erreichbarkeit in besonderem Maße angewiesen ist, auch dann rechtswidrig sein kann, wenn Gegenstand des Werbeanrufs ein Produkt ist, von dem der Anrufer weiß, dass der Angerufene es tatsächlich benötigt. (la) Zum Beschluss