Besser spät als nie – fehlehrhafte Angaben zur MWSt. nicht immer wettbewerbswidrig
Die eindeutige Zuordnung im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngV erfordert, dass sich der Preis und seine Bestandteile – also auch die enthaltene Umsatzsteuer – entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Produkten befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlichen Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.8.2004, GRUR-RR 2005, 27 -Internetversandhandel).
“Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in aller Deutlichkeit auf der Seite „Warenkorb“ mitteilt. Unmittelbar unter der Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten ist. Hierdurch wird die Angabe zwar im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht.”
(la)
Die eindeutige Zuordnung im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngV erfordert, dass sich der Preis und seine Bestandteile – also auch die enthaltene Umsatzsteuer – entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Produkten befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlichen Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.8.2004, GRUR-RR 2005, 27 -Internetversandhandel).
“Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in aller Deutlichkeit auf der Seite „Warenkorb“ mitteilt. Unmittelbar unter der Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten ist. Hierdurch wird die Angabe zwar im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht.”