Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 35/10, über eine Klausel in den AGB des Mobilfunkproviders congster zu entscheiden. Wie Beck-Online berichtet, fand sich in den
“AGB unter Nummer 11.2 eine Bestimmung, nach der congstar den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren kann, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 Euro in Verzug ist.”
Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt und entschieden, dass Telefonanbieter einen Mobilfunkanschluss erst dann sperren dürfen, wenn der Kunde mit einem Betrag von 75 Euro in Verzug ist. Zulässig war dagegen eine Klausel, nach der der Kunde die Kosten der unbefugte Nutzung seines Telefons zu tragen hat. (ca)
Quelle: Redaktion beck-aktuell, becklink 1010246