BGH: Bereits die Werbung greift in das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG des Urhebers ein

Brick Wall RealisticOb ein geschütztes Werk im Ausland angeboten wird, spielt für die Urheberrechtsverletzung jedenfalls dann keine Rolle, wenn die Werbung dafür gezielt deutsche Verbraucher anspricht.

Das sagt einem eigentlich schon das Bauchgefühl.

Dementsprechend hat der BGH mit Urteilen vom 5.11.2015 einem italienischen Händler, der urheberrechtlich geschützte Möbel nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe (BGH, Urteil v. 5.11.2015, Az. I ZR 91/11) sowie die sogenannte Wagenfeld-Leuchte (BGH, Urteil v. 5.11.2015, Az. I ZR 76/11) in Italien auch für deutsche Kunden zur Abholung anbot, dieses Angebot an deutsche Kunden in letzter Instanz untersagt.

In einem ähnlichen Fall wurde einem Tonträgerhändler das Angebot einer Schwarzpressung verboten (BGH, Urteil v. 5.11.2015, Az. I ZR 88/13).

Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht die Beklagte bereits antragsgemäß verurteilt hatten, wies der Bundesgerichtshof die von den Beklagten eingelegte Revision in allen drei Verfahren zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH verletzt die beanstandete Werbung in den Verfahren I ZR 91/11 und I ZR 76/11 das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Modelle der Möbel von Marcel Breuer, Ludwig Mies van der Rohe und der Wagenfeld-Leuchte.

Bei der Werbung handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der Union gekommen sein sollte.

Desgleichen stellt im Verfahren I ZR 88/13 das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Bildtonträgers aufgefordert wird, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers Al Di Meola aufgenommen worden ist, ein das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2015)

(Bild: © macrovector – Fotolia.com)

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