Der BGH hat in einem Beschluss vom 14.04.2011, I ZR 38/10, entschieden, dass die nach § 7 UWG erforderliche Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf eine gesonderte Zustimmungserklärung des Betroffenen voraussetzt.
Die Beklagte hatte eine Zustimmung zur Gewinnbenachrichtigung an ein Einverständnis dazu, “weitere interessante telefonische Angebote zu erhalten”, gekoppelt.
In der Zeitschrift „BILD der Frau“ befand sich im ersten Halbjahr 2007 ein Preisausschreiben, in dem der Gewinn eines VW Eos und von Gutscheinen über 100 € in Aussicht gestellt wurde. Für die Teilnahme am Gewinnspiel war der Zeitschrift eine an die Beklagte adressierte Gewinnspielkarte beigefügt.Diese enthält Leerzeilen, in die der Spielteilnehmer seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer eintragen soll. Unter der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile befindet sich der Text
“Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).”
Dies genügte jedoch nicht. Ein daraufhin erfolgter Anruf bei einer Person, die gewünschte Karte ausgefüllt hatte, war wettbewerbswidrig und verstieß gegen § 7 UWG.
Die Entscheidung bringt keine neuen Aspekte und führt die bekannte Rechtsprechung des BGH, die auf der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und dem UWG fußt, weiter. Dementsprechend hat der BGH die Sprungrevision mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zurückgewiesen.
Für die Einwilligung Werbung mittels elektronischer Post und mittels Telefonanrufen gelten die gleichen Maßstäbe.
“Die in Rede stehende Telefonwerbung der Beklagten ist jedenfalls deshalb wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in eine Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen genügt.
Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).
Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht. “
Am Rande ist noch zu bemerken, dass der BGH unter dem Begriff der elektronischen Post nicht nur E-Mails, sondern ausdrücklich auch SMS fasst. Dies ist im Erwägungsgrund 40 der Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation auch so vorgesehen und in der vorigen BGH-Entscheidung aus 2008 bereits erwähnt. (ca)
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