Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 17.09.2008 (BGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08) die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich “Internet & E-Commerce” behandelt und hierbei den Begriff des “Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit” im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO näher definiert.
Kernstück dieser seit dem 1. März 2002 in Kraft getretetenen Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGGVO ist der Begriff des “Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit” auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Sinn und Zweck dieser Neuerung ist es, hierüber neben der gezielten Werbung nun auch den elektronischen Handel über das Internet zu erfassen.
Die bisherige Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ stellte bezüglich der Frage der Zuständigkeit auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen ab; dies war aber bei interaktiven Websites, also gerade im Fernabsatz, oftmals problematisch. Diese Schwierigkeit wurde durch die Neuregelung beseitigt, da nun ausschließlich darauf abzustellen ist, ob der Vertragspartner seine – berufliche oder gewerbliche – Tätigkeit auf den jeweiligen Staat ausrichtet.
Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch deutlich gemacht, dass eine passive Website, beispielsweise eine reine Informationsseite, nicht ausreicht, um eine Zuständigkeit entsprechend der EuGVVO zu begründen. Eine bloße Zugänglichkeit einer Website reicht also nicht aus – dann wäre ohnehin der Ausnahmecharakters der Norm ausgehebelt – es ist vielmehr erforderlich, dass der Abschluss eines Fernabsatzvertrages möglich ist bzw. die Motivation dazu begründet wird.
Die Vorschrift ist demnach eng auszulegen und ein “Ausrichten” in diesem Sinne erfordert immer auch ein zielgerichtetes Ansprechen eines bestimmten Empfängerkreises. Die Bereitstellung eines deutschen Textes auf der Seite eines ausländischen Onlineshops stellt jedenfalls ein solches “Ausrichten” auf deutsche potentielle Kunden im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGGVO dar (nh).