Es handelt sich dabei um ein unter dieser Bezeichnung geführtes Restaurant, dessen Gründer sich bei der Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten bewusst an dem 1971 in London eröffneten, inzwischen weltweit berühmten “Hard Rock Cafe” orientiert haben. So benutzen die Restaurantinhaber schon seit Jahrzehnten das typische kreisrunde „Hard-Rock-Logo“ in Speise- und Getränkekarten, auf Gläsern sowie als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern ihres Restaurants und bieten zudem Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen.
Weg durch die Instanzen
Gegen diese nicht genehmigte Nutzung gingen die Betreiberin von „Hard Rock Cafe“ Berlin, München und Köln, die zur weltweit tätigen “Hard-Rock-Gruppe” gehört, zusammen mit der Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken “Hard Rock Cafe” erstmals Anfang 90er Jahre vor. Sie erwirkten damals eine einstweilige Verfügung gegen die Restaurantbetreiber aus Heidelberg, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Antragsgegner zurück. Danach ist der Rechtsstreit aus hier nicht näher bekannten Gründen für mehrere Jahre in Vergessenheit geraten.
Erst vor einiger Zeit haben die damaligen Anspruchsteller die Rechtsverfolgung wieder aufgenommen. Mit der vor dem Landgericht Mannheim eingereichten Klage wollten sie unter anderem die Unterlassung der weiteren Nutzung der geschützten Markenzeichen durch das Heidelberger Restaurant erreichen.
Nachdem die erste Instanz und die Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruher ohne Erfolg geblieben sind, entschied der Bundesgerichtshof am 15.08.2013, dass das “Hard Rock Cafe Heidelberg” unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden kann, es dürfen dort allerdings keine mit dem international bekannten “Hard-Rock-Cafe-Logo” gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden (Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 188/11).
Markenrechtliche Ansprüche sind ohne Zögern und konsequent durchzusetzen
Wie einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, hat er die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung “Hard Rock” verwirkt seien, weil die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben.
Hinsichtlich des Vertriebs der Merchandising-Artikel sei jedoch keine Verwirkung eingetreten. Insoweit heißt es in der Pressemitteilung:
„Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.“
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletze damit die geltend gemachten Markenrechte. Zudem verstoße er gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot und müsse daher umgehend unterlassen werden.
Fazit
Dieser Fall zeigt wieder mal, dass Marken nicht nur eingetragen, sondern auch sorgsam gepflegt werden sollten. Alle nicht genehmigte Nutzungen sollten mit dem zur Verfügung stehenden breiten Instrumentarium des Markenrechts kurzfristig und konsequent unterbunden werden. Nur so kann die Identität des mit der Marke geschützten Produkts und des dahinter stehenden Unternehmens wirkungsvoll und dauerhaft geschützt werden. (pu)
(Bild: © klickit24 – Fotolia.com)