BGH: Haftet Domainverpächter als Störer ? – Das "Focus-Urteil"

Der BGH hat in einem Urteil vom 30.06.2009 (BGH, Urteil v. 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08) im Hinblick auf die Störerhaftung klargestellt, dass auch ein Domainverpächter grundsätzlich nach den Störergrundsätzen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann:

Als Störer im Sinne des § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.

Die Störerhaftung wird jedoch durch das Bestehen sogenannter Prüfungspflichten eingeschränkt. Der Domainverpächter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und – zumutbarer – Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt. Bei der Frage, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, können Funktion und Aufagbenstellung desjenigen sowie die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich gegen – unstreitig – unwahre Äußerungen gewehrt, die Teil eines Beitrages waren, der ab dem 12. Juni 2007 im Internet abrufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin “Focus”. Sie ist als Inhaberin der Domain “focus.de” eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst “Focus online” ist unter der Domain “focus.de” erreichbar. Im Impressum dieser Internetseite “www.focus.de” heißt es:

FOCUS ONLINE ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des FOCUS-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH“.

Der streitgegenständliche Artikel wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin tätig ist. Der Artikel wurde jedoch nicht in diesem Magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG veröffentlicht.

Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Klägers vom 24. und 27.08.2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete das Schreiben weiter an die Tomorrow Focus AG, diese löschte daraufhin den Beitrag und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dies tat die Beklagte nicht.

Das erstinstanzliche Gericht sah den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte als begründet an, die zweite Instanz hat die Klage dann jedoch abgewiesen und die Revision zugelassen. Der BGH hat sich der Entscheidung des Berufungsgerichts angeschlossen, wonach die Klägerin gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch hat.

Die Beklagte muss sich weder das Handeln der Journalistin zurechnen, da diese in diesem konkreten Fall nur für die Tomorrow Focus AG tätig gewesen ist, noch hat die Beklagte generelle Überwachungspflichten bezüglich aller Beiträge auf der Internetseite “www.focus.de”.  Dass sich auf der Titelseite des von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die Domain “focus.de” befinde, reicht nicht aus, um das Zueigenmachen des fremden Inhalts anzunehmen. Dies auch  dann  nicht, wenn die Unternehmen wie hier dem gleichen Konzern angehören.

Zwar kommt die Beklagte grundsätzlich durch Überlassen der Domain als Störerin in Betracht. Um einer solchen Störerhaftung zu entgehen, muss die Beklagte nach Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt die Beseitigung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in die Rechte des Klägers kommt. Ein weiterer Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.

Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den konkreten Äußerungen unverzüglich gehandelt und dadurch die Löschung bewirkt hat.  Laut BGH sind hierfür – bei einer unstreitig unwahren Äußerung – keine aufwendigen Nachforschungen erforderlich (nh).

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