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BGH: Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG umfasst auch das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form eines Films

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film2Am 06.02.2014 hatte der Bundesgerichtshof über den Schutzumfang des § 72 Abs. 1 UrhG zu befinden, der vorsieht, dass Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt werden (BGH, Urteil v. 06.02.2014. Az. I ZR 86/12).

Laut der aktuell vorliegenden Pressemitteilung hatte die Entscheidung Schutzrechte an einer Filmaufnahme zum Gegenstand, die am 17.08.1962 entstanden war. An diesem Tag hatte der Kameramann Herbert Ernst von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter gefilmt, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR nahe des Checkpoint Charlie angeschossen worden war.

Die Kläger, die behaupten, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme übertragen zu bekommen, nahmen die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung und Wertersatz in Anspruch, nachdem diese die Aufnahme ohne ihre Zustimmung gesendet hatte.

Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern nach § 72 Abs. 1 UrhG umfasst das Recht zu deren Verwertung in Form des Films

In der Revisionsinstanz stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Ansprüche der Kläger insbesondere nicht daran scheitern, dass es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Zwar seien die Filmaufnahme insoweit nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt. An den einzelnen Filmbildern bestehe jedoch ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG. Dieses umfasse das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die Ansprüche der Kläger auch nicht vollumfänglich verwirkt. Wie wir bereits bezüglich der ähnlichen Problematik im Markenrecht berichtet haben (z.B. hier und hier), stehe dem entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden sei.

Im Hinblick auf den Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht könne sich die Beklagte zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; insoweit habe sie wegen der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen können, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht auf eine Abkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren hinauslaufen dürfe, seien lediglich bis zum 31.12.2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht gehemmt worden sei.

Aufgrund dieser Feststellungen verwies der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück. Dieses wird nun insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob die Kläger tatsächlich Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Film geworden sind. (pu)

(Bild: shutterstock – Mmaxer)

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