In § 4 HWG heißt es in Absatz 4: „Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein“.
Sinn und Zweck von § 4 HWG ist es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikationen und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 202/07).
Wichtig hierbei ist also, dass die Pflichtangaben vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Darüber hinaus darf die Wahrnehmung für den Leser keinen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Dies ist aber bei der Setzung eines eindeutig erkennbaren Link nicht der Fall, so der BGH. Sofern die Pflichtangeben also ohne weitere Zwischenschritte über diesen Link erreichbar sind, sind die Vorgaben des § 4 HWG erfüllt. Gerne beraten wir Sie bei der Schaltung Ihrer Werbeanzeige. (pi)