Nun liegt das Urteil (I ZR 143/04) im Volltext vor. Zunächst stellt man bei der Lektüre fest, dass auch der BGH die Angaben des Beklagten für eindeutig wettbewerbswidrig hält. Er stellt auch klar, dass sich Händler auch in Zukunft an die Vorgaben der Preisangabenverordnung halten müssen und die Nichtbeachtung nicht etwa als “Bagatellverstöße” durchgehen. Die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bleibt damit nach wie vor bestehen. Immerhin stellt der BGH dabei Leitlinien auf:
“Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. […]
Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie sie [hier] unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. […]
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.[…]
Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. […] Für die angesprochenen Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Deshalb genügt es, darauf leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen [..]. Auch hier darf der Hinweis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden.[…]
Voreilige Schlüsse etwa dahingehend, dass “laut BGH” die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht mehr so wichtig sind, könnten sich für Onlinehändler als fatal erweisen. Insbesondere ist auch fraglich, ob diese “Shop”-Rechtsprechung z.B. auf eBay-Angebote angewendet werden kann, wenn etwa jemand über die so genannten “Cross-Promotion”-Angebote (Verweisseiten) auf andere Seiten des Händlers gelangt, sich dort “näher mit dem Angebot befasst” und auch erst dort über weitere Kosten informiert wird. (zie) Zum Urteil