BGH – Wasserbett: Keine Wertersatzpflicht bei Prüfung der Ware durch Ingebrauchnahme

Dass Händler im Fernabsatzhandel Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen und auf dieses in einer Widerrufsbelehrung hinweisen müssen, ist mittlerweile wohl bekannt.

Nun hatte der Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09) über eine rechtliche Fragestellung nach Ausübung des Widerrufsrechts zu entscheiden, die sich häufig stellt:

Wann darf der Verkäufer Wertersatz verlangen, wenn die Ware beschädigt oder benutzt vom Käufer zurückgesandt wird?

Eine Rückgewähr der jeweiligen Leistungen nach erfolgtem Widerruf hat gemäß § 346 BGB zu erfolgen. Danach hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, wenn die Ware sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Eine Verschlechterung, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstanden ist, bliebt bei einer Rückgewähr nach § 346 BGB außer Betracht.

Dagegen ist in der Vorschrift über den Widerruf in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss darauf ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.

In der Widerrufsbelehrung heißt es hierzu:

„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Grund dieser Prüfungsmöglichkeit „wie im Ladengeschäft“ ist, dass der Verbraucher die Ware bei einem Fernabsatzgeschäft vor Vertragsschluss nicht in Augenschein nehmen konnte und sie nicht ausprobieren konnte. Dies darf er nach Erhalt Ware nachholen – aber eben nur in dem notwendigen Ausmaß – sowie es ihm im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Anders als im Internet kann der Kunde im Ladengeschäft die Ware anfassen, testen und sich durch ausgestellte Musterstücke einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.

Die Wertersatzpflicht beim Widerruf soll gleichzeitig aber auch das Risiko verringern, dass der Vertragspartner die Ware tatsächlich über eine notwendige Prüfung hinaus in Gebrauch nimmt und anschließend sein Widerrufsrecht ausübt.

In dem konkreten Fall hatte der Käufer ein Wasserbett erworben und nach Erhalt geprüft – d.h. er hat die Matratze mit Wasser befüllt. Im Anschluss daran hatte er sein Widerrufsrecht ausgeübt und die Rückerstattung des vollen Kaufpreises gefordert. Der Verkäufer war hingegen der Ansicht, er habe aufgrund dieser Ingebrauchnahme des Wasserbettes einen Anspruch auf Wertersatz.

Diesen Widerspruch hatte nun der Bundesgerichtshof zu klären. Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass die in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Wertersatzpflicht des Verbrauchers dann nicht besteht, wenn schon der für Prüfzwecke erforderliche Aufbau des Produktes und eine damit notwendigerweise einhergehende Ingebrauchnahme der Ware eine erhebliche Wertminderung nach sich zieht:

„Dass der Aufbau eines im Fernabsatz erworbenen Möbelstücks vom Begriff der Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] erfasst wird, ergibt sich auch aus der Fassung der Regelungen in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB [aF]. Denn die in Satz 2 [aF] geregelte Ausnahme setzt logisch voraus, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, die Sache also in Gebrauch genommen wurde. Demzufolge erfasst der Begriff der Prüfung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch eine Ingebrauchnahme der Sache, jedenfalls dann, wenn die Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken erforderlich ist. Das schließt auch den notwendigen Aufbau eines Möbelstücks zu Prüfzwecken ein.“

Händler sollten somit in jedem Einzelfall den Abzug von Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts genau prüfen (nh).

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