BGH zur Erstattung der Abmahnkosten des selbstbeauftragten Anwalts
Ein Anwalt, der außerhalb des Wettbewerbsrechts in rechtlich unzweifelhaften Fällen eine Abmahnung ausspricht und über die nötige eigene Sachkunde verfügt, kann die dadurch entstandenen Kosten nach einem neuen Urteil des BGH (VI ZR 175/05) nicht erstattet verlangen. In dem konkreten Fall hatte ein Anwalt einen Anrufer abgemahnt, der ihm am Telefon ein Immobiliengutachten aufschwatzen wollte. Unzulässig sei dies in jedem Fall, kostenpflichtig aber nicht:
“Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt.”
Die Argumentation würde allerdings – wollte man sie verallgemeinern – dazu führen, dass etwa ein Mechaniker in Zukunft selbst die kleine Beule ausbeulen darf, die ihm ein anderer in den Kotflügel gezaubert hat. Je mehr man also von seinem Fachgebiet versteht, desto eher muss man den Schaden selbst ausbügeln.
Das Urteil lässt sich allerdings wohl nicht verallgemeinern, da der BGH an mehreren Stellen in diesem Urteil betont, dass es sich bei der Angelegenheit um einen rechtlich völlig klaren Einzelfall außerhalb des Wettbewerbsrechts handelte. Auch könne sich bei “einer Vielzahl von Schadensfällen” (Vorsicht Massenabmahnung!) eine andere Beurteilung ergeben. Schließlich stellt der BGH klar, dass sich an der bisherigen Rechtsprechung nichts ändert, wonach derjenige, der sich “nicht auskennt”, selbstverständlich einen Anwalt mit der Verfolgung seiner Ansprüche beauftragen kann.
Wie man dem Blog des Kollegen Hänsch entnehmen kann, wird eine Verfassungsbeschwerde des betroffenen Anwalts gegen die Entscheidung vorbereitet. (zie)