Über den Sinn oder Unsinn dieser Gesetzesänderung haben wir bereits mehrfach in unserem Blog berichtet, wie z.B. hier.
Onlinehändler müssen daher den Bestell-Button ihres Shops innerhalb der nächsten drei Monate an die gesetzliche Regelung des § 312g BGB anpassen, dessenn Absatz 3 lautet:
„Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Bei jeglichen Fragen zum Thema Button-Lösung und zur sicheren Umsetzung der Gesetzesänderung, beraten wir Sie gerne. Den konkreten Wortlaut der Gesetzesänderung können Sie in der Drucksache 17/8805 (dort Seite 5) nachlesen. (cr)