Comic-Avatare bei Facebook und die allgemeine Fotonutzung im Internet
Wie wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 18.11.2010 berichteten, haben bei Facebook zwei Portugiesen eine Aktion ins Leben gerufen, der mehrere hunderttausend Nutzer gefolgt sind. Man sollte den Comic-Helden seiner Jugend als Profilbild hochladen. So tummelten sich bei Facebook in den letzten Tagen immer mehr Comic-Helden als Profilbilder der einzelnen Accounts.
Diese rasante Entwicklung hat nun einen Dämpfer bekommen, nachdem bekannt wurde, dass die Nutzung der Bilder möglicherweise rechtswidrig ist.
Es ist interessant, wenn durch das Massenphänomen Facebook das Rechtsbewusstsein der Internetnutzer geschärft werden kann. Denn tatsächlich haben bereits viele Nutzer das Comic-Profilbild wieder entfernt und durch ein eigenes Bild ausgetauscht.
Nachdem wir die Aktion bei Facebook in unserem vorherigen Blogbeitrag unter anderem bereits in Bezug auf eine mögliche Haftung von Facebook selbst kommentiert haben, erscheint es sinnvoll, die Aktion auch noch einmal ausführlicher in Bezug auf die generelle Nutzung von Fotos im Internet zu untersuchen.
Der Umgang mit der Veröffentlichung von Bildern im Internet erscheint oft sehr leichtfertig und teilweise erlangt man tatsächlich den Eindruck, dass einige Nutzer das Internet für einen rechtsfreien Raum halten. Insofern ist es wichtig den rechtlichen Grundgedanken hinsichtlich der Nutzung von Fotos im Internet noch einmal herauszustellen:
Das Onlinestellen von Fotos kann sowohl einen Verstoß gegen das Urhebergesetz als auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Grundsätzlich und vereinfacht heißt das in Bezug auf mögliche Urheberrechtsverletzungen, dass man ein Bild als Urheber, d. h. als Fotograf immer auch online stellen darf, weil der Urheber grundsätzlich auch die Nutzungsrechte an dem Bild hat. Ist man selber nicht der Fotograf und damit nicht Urheber, bedarf man immer einer Einräumung der Nutzungsrechte für die Veröffentlichung im Internet.
Eine solche Einräumung der Nutzungsrechte muss nicht formell durch eine Nutzungsvereinbarung im Sinne eine Lizenz erfolgen, sondern erfolgt in vielen Fällen auch konkludent, d. h. die Rechteinräumung ergibt sich aus den Umständen des konkreten Falles. Wenn ein Facebook-Nutzer beispielsweise einen Freund bittet, ein Foto von ihm anzufertigen, welches er dann als Profilbild bei Facebook hochladen will, räumt ihm der fotografierende Freund als Urheber auch konkludent diese Nutzungsrechte ein und kann nicht später eine Nutzung in diesem Rahmen verbieten lassen.
Nimmt man aber ein fremdes Bild als Profilbild, welches man irgendwo im Internet gesucht und gefunden hat, um vielleicht an einer Comic-Avatar-Aktion teilzunehmen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass man fremde Rechte verletzt. Nicht nur der Urheber kann eine Verletzung von Nutzungsrechten nach dem Urhebergesetz geltend machen, sondern auch ein ausschließlich Nutzungsberechtigter, der diese ausschließlichen Rechte vom Fotografen eingeräumt bekommen hat. Bei Fotos von bekannten Comic-Helden liegen die Nutzungsrechte meist bei großen Verlagen als ausschließlich Nutzungsberechtigte.
Auch wenn es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt, durch sogenannte Open-Source-Quellen, das heißt Interseiten, die Fotos unter Verzicht auf eigene Rechte jedermann unentgeltlich zur freien Nutzung zur Verfügung stellen, sollte man von fremden Fotos immer die Finger lassen. Denn ob ein solche Open-Source-Quelle auch tatsächlich die Rechte an den zur Verfügung gestellten Bildern hat, lässt sich ohne weitere Recherche nicht herausfinden. Gegenüber dem tatsächlich Nutzungsberechtigten greift dann nicht der Einwand, dass ein Dritter, der tatsächlich gar nicht berechtigt war, Rechte einzuräumen, die Erlaubnis erteilt habe beziehungsweise das Bild zur Verfügung gestellt habe.
Das Hochladen von Fotos im Internet verletzt aber auch in unzähligen Fällen Persönlichkeitsrechte. Das Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts am eigenen Bildnis wird – vereinfacht ausgedrückt – bei der Veröffentlichung von Fotos, auf welchen andere Personen ohne deren Einwilligung abgebildet sind, verletzt. Die ohne Einwilligung Abgebildeten können die Veröffentlichung dann verbieten lassen, was zumeist – ebenso wie bei Urheberrechtsverletzungen – mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Da aber auch im Bereich des Persönlichkeitsrechts eine konkludente Einwilligung in Betracht kommt, Ausnahmevorschriften zu beachten sind und nach der sogenannten Zweck-Übertragungslehre sogar die Nutzung eines Fotos in einem bestimmten Zusammenhang rechtsverletzend, in einem anderen wiederum nicht rechtsverletzend sein kann, kann nur wiederum empfohlen werden, im Zweifelsfall die Finger von Fotos zu lassen, auf welchen andere Personen abgebildet sind, die nicht ausdrücklich ihre Einwilligung in eine Veröffentlichung im Internet erteilt haben.
Eine andere Empfehlung geht dann in die Richtung, sich bei spezialisierten Rechtsanwälten Rat zu holen, zumindest für den Fall, wenn die Rechtsverletzung bereits im Raume steht. Aus unserer Erfahrung sollte man zur Vermeidung erheblicher Kosten dann aber gerade auch einen in den betroffenen Rechtsgebieten spezialisierten Rechtsanwalt um Hilfe bitten, denn bei Knieproblemen geht man grundsätzlich auch nicht zum Herzspezialisten, sondern zumeist zum Orthopäden. Und umgekehrt. (ha)