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Focus Markenrecht
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Corona-Schließung: Gewerbemiete nur zur Hälfte fällig

Gewerbemiete Lockdown
Photo by Glen Carrie on Unsplash

Corona bzw. die Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie haben uns nach wie vor im Griff. Viele Menschen fürchten nicht nur um ihre Gesundheit, sondern auch um ihren Arbeitsplatz oder ihr Geschäft.

Bereits während des ersten Lockdowns vor einem Jahr traf es Gewerbetreibende in der Gastronomie und dem Freizeitsektor besonders hart.

Nichts geht mehr – Spielhalle geschlossen

Einer von ihnen, Mieter einer Spielhalle, sah sich gezwungen, die Miete für die Gewerberäume wegen der Corona-bedingten Schließung der Spielhalle nur zur Hälfte zu überweisen. Der Eigentümer der Spielhalle wollte sich nicht mit 50 Prozent zufrieden geben forderte von ihm die Zahlung des restlichen Betrags für die Monate April und Mai 2020. Die Sache landete vor Gericht.

Kammergericht kassiert Landgerichtsbeschluss

Nachdem das LG Berlin sich noch auf die Seite des Vermieters gestellt hatte (LG Berlin, Urteil v. 14.8.2020, Az.: 34 O 107/20), hat der 8. Zivilsenat des KG Berlin jetzt im Berufungsverfahren zugunsten des Mieters entschieden: Die vertraglich vereinbarte Miete zwischen Halleneigentümer und gewerblichem Mieter sei für die Zeit während staatlich angeordneter Schließungen pauschal um 50 Prozent zu reduzieren, ohne dass der Mieter eine konkrete Existenzbedrohung nachzuweisen habe (KG Berlin, Urteil v. 1.4.2021, Az.: 8 U 1099/20). Die Nachteile der Corona-bedingten Schließung seien, so das Gericht, solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen.

Gebot der Stunde: Solidarität

Der Rechtsgrund liegt in der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), denn durch die behördlich angeordnete Schließung, die nach Auffassung des Gerichts gerade kein normales vertragliches Risiko darstellt, sei es dem Mieter nicht möglich gewesen, die Räumlichkeiten in der vertraglich vorgesehenen Weise zu nutzen. Anders gesagt: Hätten die Vertragsparteien mit den Konsequenzen einer Pandemie – darunter: die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens – rechnen müssen, wäre der Vertrag gar nicht erst zustande gekommen. Daher dürfe auch nicht einer Partei alleine aufgebürdet werden, die ganze Corona-Folgelast zu tragen. Solidarität laute das Stichwort, so die Berliner Richter.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des KG Berlin ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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