Neuer Umfang der Creative Commons
Die neue Version umfasst jetzt auch Datenbankrechte. Diese Rechte sind gem. §§ 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UrhG geschützt. Bei einer Datenbank handelt es sich um eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen. Datenbanken sind systematisch und methodisch angeordnet und mit elektronischen oder anderen Mitteln zugänglich. Was eine Datenbank ist, mag abstrakt nur schwer vorstellbar sein. Deswegen verweisen wir exemplarisch auf das Urteil des BGH Urteil vom 22.06.2011 mit dem Aktenzeichen I ZR 159/10. Der BGH entschied, dass „autoscout24“ eine solche Datenbank darstelle.
Zudem beinhaltet die neue Version eine abstrakte Definition für verwandte Schutzrechte. Dabei handelt es sich um Rechte, die in einer engen Beziehung zu den Urheberrechten stehen, aber nicht das Erreichen einer geistigen Schöpfungshöhe erfordern, wie es zum Beispiel bei Filmwerken der Fall ist. Das Urhebergesetz schütz in § 95 so zum Beispiel auch Laufbilder und meint damit Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind. Durch die Definition verwandter Schutzrechte solle erreicht werden, dass der Strauß mitlizenzierter Rechte flexibel dem entspreche, was jeweils gerade im Urheberrecht vorgesehen sei. Das Ziel dabei sei möglichst alle relevanten Rechte mit zu erfassen und freizugeben, damit eine weitere Rechteklärung nicht nötig werde.
Weiter stellt die neue Lizenz klar, dass Data-Mining keine Bearbeitung im Sinne der Lizenz ist. Hierbei handelt es sich um eine Vorgehensweise bei der aus einer Masse von Datenbanken wesentliche Informationen extrahiert werden, so dass daraus eine neue Erkenntnis abgeleitet werden kann. Eine Vorgehensweise die oft in der Wissenschaft eine Rolle spielt. Es liegt nahe, dass es dabei zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu dem urheberrechtlichen Begriff der Bearbeitung kommen kann. Für die Lizenzgeber gilt nunmehr, dass Data-Mining nicht unter den Begriff der Bearbeitung fällt.
Lockerung einzelner Lizenzbedingungen
Die Anforderung hinsichtlich der Urhebernennung wurde gelockert. Diese muss nicht mehr auf der Seite vorgenommen werde, auf der das Werk erscheint. Es reicht ein Link auf die Webseite, die die Rechteangaben vollständig enthält.
Auch die Voraussetzung der „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ wurde gelockert. Diese sah vor, dass wenn das lizenzierte Werk bzw. der lizenzierte Inhalt bearbeitet oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwendet wird, die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben werden durften, die mit denen des Lizenzvertrages identisch oder vergleichbar waren. Dies hatte zur Folge, dass bei mehrfach bearbeiteten Werken, die jeweils neu lizenziert wurden, strenggenommen jede vorherige Lizenz eingehalten werden musste. Jetzt soll es nach Creative Commons ausreichen, wenn die letzte (rechtmäßig) vergebene Lizenz eingehalten werde. Solange es sich dabei um denselben Lizenztyp handele, seien einfach nur mehrere Vorbearbeiter zu nennen und sonst die bekannten Bedingungen dieses Lizenztyps einzuhalten. Da aber im Rahmen der „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ auch ähnliche, kompatible Lizenzen vergeben werden könnten, könne es jedoch schnell sehr komplex werden.
Heilung von Lizenzverstößen
Lizenzverstöße können nunmehr geheilt werden. Bisher führte ein Lizenzverstoß dazu, dass das Lizenzverhältnis erlosch. Nach den neuen Bestimmungen kann eine Lizenz wieder aufleben, wenn der Verstoß innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntwerden abgestellt wird.
Kein automatisches Update
Rechteinhaber die bereits die Vorgängerversionen der Creative Commons genutzt haben und daran festhalten wollen, können aufatmen. Ein automatisches Update solle es nach Angaben von Creative Commons nicht geben. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass die Grundentscheidung des Urhebers heilig sei.
Was zu beachten ist
Auf keinen Fall sollte man als Urheber überstürzt handeln und die neue Lizenzversion akzeptieren, denn sie bringt nicht nur erfreuliche Neuerungen, wie zum Beispiel der Schutz von Datenbanken mit sich. Die Version 4.0 trägt auch ihre Tücken in sich. Urheber sollten sich unter anderem die Frage stellen, ob sie ihr Urheberpersönlichkeitsrecht ausreichend dadurch geachtet sehen, dass ihr Name nicht mehr auf der jeweiligen Webseite genannt wird, auf der ihr Werk oder verwandtes Schutzrecht zugänglich gemacht wird, sondern nur noch auf diesen verlinkt wird. Denn hierbei ist zu befürchten, dass der jeweilige Besucher der Webseite den Namen des Urhebers nie zur Kenntnis nehmen wird.
Es steht zu vermuten, dass Rechtsverletzer sich von der Möglichkeit der Heilung blenden lassen, weil sie meinen, eine Korrektur des vertraglichen Lizenzverstoß lasse die Wiederholungsgefahr entfallen und die Abgabe einer Unterlassungerklärung hinfällig werden. Dies ist ein Trugschluss. Dies führt genausowenig zum Entfall der Wiederholungsgefahr, wie die Beseitigung des Urheberverstoßes bei unlizenzierten Werken. (jr)
(Bild: © fotomek – Fotolia.com)