Mit Beschluss vom heutigen Tag (Beschl. v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08) wird die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist, dem EuGH vorgelegt. Für Händler von gebrauchter Software stellt die Vorlage zum EuGH wohl eine Hiobsbotschaft dar – die Rechtsunsicherheit im Handel mit gebrauchter Software und deren Lizenzen bleibt erhalten.
Dem Beschluss lag ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem die Klägerin der Ansicht war, dass ihre Urheberrechte dadurch verletzt würden, dass die Beklagte weitere Erwerber „gebrauchter“ Softwarelizenzen dazu veranlasse, eine Vervielfältigung der Programme herzustellen.
Klärungsbedarf hat der BGH bezüglich der Frage, ob ein Zweiterwerber Berechtigter gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ist diese Norm richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie ist allerdings anders ausgerichtet als die deutsche Norm. Sie macht die so genannte Erschöpfung der Rechte – und damit die Zulässigkeit der Weitergabe von Software – nicht von einer erfolgten Zustimmung des Softwareanbieters als Rechteinhabers für die Veräußerung des Duplikates abhängig. Sind die Kunden des „Gebrauchtsoftwarenbieters“ also Berechtigte gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG kann die Beklagte, die diese durch ihr Angebot zu einem Eingriff veranlasst hat nicht nach § 69 c Nr. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist zu hinterfragen, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers dann erschöpft, wenn Computerprogramme mit seinem Einverständnis etwa durch Downloads in den Verkehr gebracht werden.
Es bleibt aus unserer Sicht nur zu hoffen, dass die Vorlagefrage „schnell“ durch den EuGH beantwortet wird. Vor dem europäischen Richterspruch bleibt es dabei: Händler von „gebrauchter“ Software handeln „auf eigene Gefahr”. (cs)
[:en]Mit Beschluss vom heutigen Tag (Beschl. v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08) wird die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist, dem EuGH vorgelegt. Für Händler von gebrauchter Software stellt die Vorlage zum EuGH wohl eine Hiobsbotschaft dar – die Rechtsunsicherheit im Handel mit gebrauchter Software und deren Lizenzen bleibt erhalten.
Dem Beschluss lag ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem die Klägerin der Ansicht war, dass ihre Urheberrechte dadurch verletzt würden, dass die Beklagte weitere Erwerber „gebrauchter“ Softwarelizenzen dazu veranlasse, eine Vervielfältigung der Programme herzustellen.
Klärungsbedarf hat der BGH bezüglich der Frage, ob ein Zweiterwerber Berechtigter gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ist diese Norm richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie ist allerdings anders ausgerichtet als die deutsche Norm. Sie macht die so genannte Erschöpfung der Rechte – und damit die Zulässigkeit der Weitergabe von Software – nicht von einer erfolgten Zustimmung des Softwareanbieters als Rechteinhabers für die Veräußerung des Duplikates abhängig. Sind die Kunden des „Gebrauchtsoftwarenbieters“ also Berechtigte gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG kann die Beklagte, die diese durch ihr Angebot zu einem Eingriff veranlasst hat nicht nach § 69 c Nr. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist zu hinterfragen, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers dann erschöpft, wenn Computerprogramme mit seinem Einverständnis etwa durch Downloads in den Verkehr gebracht werden.
Es bleibt aus unserer Sicht nur zu hoffen, dass die Vorlagefrage „schnell“ durch den EuGH beantwortet wird. Vor dem europäischen Richterspruch bleibt es dabei: Händler von „gebrauchter“ Software handeln „auf eigene Gefahr”. (cs)
[:RU]Mit Beschluss vom heutigen Tag (Beschl. v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08) wird die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist, dem EuGH vorgelegt. Für Händler von gebrauchter Software stellt die Vorlage zum EuGH wohl eine Hiobsbotschaft dar – die Rechtsunsicherheit im Handel mit gebrauchter Software und deren Lizenzen bleibt erhalten.
Dem Beschluss lag ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem die Klägerin der Ansicht war, dass ihre Urheberrechte dadurch verletzt würden, dass die Beklagte weitere Erwerber „gebrauchter“ Softwarelizenzen dazu veranlasse, eine Vervielfältigung der Programme herzustellen.
Klärungsbedarf hat der BGH bezüglich der Frage, ob ein Zweiterwerber Berechtigter gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ist diese Norm richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie ist allerdings anders ausgerichtet als die deutsche Norm. Sie macht die so genannte Erschöpfung der Rechte – und damit die Zulässigkeit der Weitergabe von Software – nicht von einer erfolgten Zustimmung des Softwareanbieters als Rechteinhabers für die Veräußerung des Duplikates abhängig. Sind die Kunden des „Gebrauchtsoftwarenbieters“ also Berechtigte gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG kann die Beklagte, die diese durch ihr Angebot zu einem Eingriff veranlasst hat nicht nach § 69 c Nr. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist zu hinterfragen, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers dann erschöpft, wenn Computerprogramme mit seinem Einverständnis etwa durch Downloads in den Verkehr gebracht werden.
Es bleibt aus unserer Sicht nur zu hoffen, dass die Vorlagefrage „schnell“ durch den EuGH beantwortet wird. Vor dem europäischen Richterspruch bleibt es dabei: Händler von „gebrauchter“ Software handeln „auf eigene Gefahr”. (cs)
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