Wie wir bereits berichteten, haben wir für die
“Camino GmbH”
bereits mehrere gerichtliche Unterlassungsverfügungen gegen Filesharer des Films
“Die Beschissenheit der Dinge”
erwirkt, die auf das entgegenkommende Vergleichsangebot unserer Mandantin nicht eingegangen sind.
Das Landgericht Köln bestätigte seine Auffassung und vor allem auch den Streitwert für jeden Fall in Höhe von 50.000,00 € in weiteren aktuellen Verfügungsentscheidungen. Eine der neuen (nicht rechtskräftigen) Entscheidungen (Landgericht Köln, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 28 O 795/10) kann hier beispielhaft abgerufen werden.
Wir hatten ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass es mit der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs nicht getan ist. Die öffentliche Zugänglichmachung des in Cannes prämierten und sogar für den Oskar nominierten Spielfilms löst vor allem auch Schadensersatzansprüche aus, die mehrere tausend Euro betragen können.
Die Behauptung, die an vielen Stellen im Internet zu lesen ist, dass man nichts mehr höre, wenn man eine eine “modifizierte” Unterlassungserklärung abgebe und nichts zahle, trifft jedenfalls in Bezug auf durch unsere Kanzlei bearbeitete Fälle nicht zu. Es ist für uns selbstverständlich, die angekündigten gerichtlichen Schritte auch tatsächlich einzuleiten, falls die gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen. Das ist offenbar nicht überall so. Andererseits raten wir unseren Mandanten freilich auch zur Annahme von vernünftigen Vergleichsangeboten.
Daher nochmal unsere Empfehlung: Ignorieren Sie unsere Schreiben nicht und ersparen Sie sich so unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten. (la)