Nicht selten wird dann versucht, dem Kläger mit seltsamen Mindermeinungen oder selbst erfundenen Theorien das Leben schwer zu machen (Bei Streitwerten von bis zu 600,00 € kann es sogar passieren, dass gar nicht erst versucht wird, Fehlurteile noch irgendwie vernünftig zu rechtfertigen, da Rechtsmittel hiergegen ohnehin nicht möglich sind.)
So kommt es vor, dass der Amtsrichterin nicht das Gesetz zur Rechtsfindung dient, sondern dümmliche Stammtischparolen aus ihrem Bekanntenkreis.
Gerne genommen wird auch zum Beispiel im Urheberrecht die Streitwertherabsetzung auf Beträge, von dem das Amtsgericht davon ausgeht, dass den Beteiligten dadurch die Lust schon irgendwie vergeht, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Die neuste Mode entwickelt sich anscheinend dahin, sich bei Rechtsverletzungen im Internet als örtlich unzuständig zu erklären, obwohl der § 32 ZPO den so genannten “fliegenden Gerichtsstand” eröffnen würde, da dies sonst willkürlich und verfassungswidrig sei.
Diesem Trend wirkt nun das Landgericht Krefeld mit seinem Urteil vom 14.09.2007 (LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07) entgegen.
Es ging um persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen im Internet, die das Amtsgericht zwar grundsätzlich für rechtswidrig, sich jedoch selbst nicht für örtlich zuständig hielt.
Hierzu das Landgericht Krefeld:
“Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers, weil davon auszugehen sei, dass dort die beanstandeten Äußerungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort (Sitz) des Klägers zu bejahen, da er dort die Äußerungen betreffend seiner Person abrufen konnte. Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des “fliegenden Gerichtsstandes” dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen (vgl. für den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen EwiR 2000, 651 f. sowie Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden “fliegenden Gerichtsstand” der bestimmungsgemäßen Verbreitung”, in: GRUR 2007, 104 ff. bei Verletzungen von Urheber- und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, ist vertretbar, weil dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schließlich auch dessen Vorteile zunutze macht (vgl. Stein/Jonas, a. a. O.). Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.”
Versuchen kann man es ja mal. (la) Zum Urteil