Es wurde lange Zeit in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, ob eine öffentliche Zugänglichmachung vorlag, wenn ein Lichtbild lediglich durch die Eingabe der konkreten URL erreichbar war.
Das Landgericht Berlin änderte seine Auffassung im Jahr 2010
Das Landgericht Berlin hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 (LG Berlin, Urteil v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07) noch entschieden, dass in der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG liege, wenn die Datei nicht in eine Webseite eingebunden wurde.
In einem Beschluss aus dem Jahr 2010 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.02.2010, Az. 5 W 5/10) demgegenüber, dass vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Motivation, den Urheber bereits in einem sehr frühen Stadium schützen zu wollen, bereits die abstrakte Möglichkeit der Abrufbarkeit auf einem Server für eine öffentliche Zugänglichmachung ausreicht. Interessanterweise revidierte darauf hin die gleiche Kammer des Landgerichts Berlin ihre Auffassung und schloss sich der Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts an (LG Berlin, Urteil v. 30.03.2010, Az. 15 O 341/09).
Die Entscheidung befasst sich noch mit einigen weiteren interessanten Punkten.
Auch 30 Server müssen ggfls. händisch kontrolliert werden
Unter anderem mit der Frage, welche Mühen der Unterlassungsschuldner auf sich nehmen muss, um eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen. Im vorliegenden Fall die Beklagte vor, das das streitgegenständliche Lichtbild auf mehreren Dutzend Servern gespeichert worden sei, so dass es ihr nicht zuzumuten sei, jeden einzelnen Ort zu überprüfen. Dieser Auffassung teilte das Oberlandesgericht Karlsruhe eine klare Absage. Im Hinblick auf die Bedeutung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung sei es jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen.
Der neue Hamburger Brauch gibt Gläubigern einen großen Spielraum bzgl. der Vertragsstrafe
Bemerkenswert ist schließlich, dass das Oberlandesgericht mit dem landläufigen Irrtum aufräumt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem so genannten neuen Hamburger Brauch für den Schuldner vorteilhafter sei, als die Bestimmung einer konkret bezifferten Vertragsstrafe.
Obwohl die Formulierung einer solchen Unterlassungserklärung dies bereits nahe legen müsste, wird häufig übersehen, dass damit die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe in die Hände des Gläubigers gelegt wird, der diese somit grundsätzlich frei festlegen kann. Der Prüfungsvorbehalt der Gerichte ist dabei nicht so einschneidend, wie viele denken. Die Prüfung der Höhe der so bestimmten Vertragsstrafe kann von den Gerichten nämlich nur im Rahmen einer Ergebniskontrolle überprüft werden. Die Vertragsstrafe ist danach bereits angemessen, wenn sie nicht unbillig erscheint. (la)
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