Das riecht nach Ärger: Henkel lässt „Deo-Werbung“ verbieten
Wie das Handelsblatt berichtet hat, konnte der Henkel-Konzern aus Düsseldorf dem Beiersdorf-Konzern aus Hamburg vor dem Landgericht Düsseldorf eine Niederlage zugefügen und damit das ohnehin angespannte Verhältnis der beiden Rivalen um eine weitere Duftnote bereichern.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 14c O 94/13) ging es um die Frage, ob Beiersdorf für sein Nivea-Produkt „Invisible for Black & White“ mit den Aussagen „Das beste Deo gegen gelbe Flecken“ bzw. „Schwarz bleibt Schwarz“ werben darf. Der Henkel-Konzern – Hersteller des Konkurrenzprodukts „Fa“ – sah in diesen Aussagen eine gemäß § 5 UWG unzulässige irreführende Werbung und beantragte im Eilverfahren den Erlass einer Unterlassungsverfügung in Bezug auf die getätigten Werbeaussagen.
Deo nicht gleich Deo
Die Richter am Landgericht Düsseldorf gaben dem Antrag von Henkel vollumfänglich statt. Die Aussage „Bestes Deo gegen gelbe Flecken“ ist nach Auffassung des Gerichts schon deshalb irreführend, weil das Produkt „Invisible for Black & White“ überhaupt kein Deodorant sondern ein Antitranspirant sei. Im Unterschied zu Deodorants, welche den Schweißgeruch nur übertünchen, enthielten Antitranspiranten den Wirkstoff Aluminiumhydroxychlorid, welcher die Schweißbildung unterdrücke. Durch die Freisetzung dieses Stoffes würden die als störend empfundenen gelben Flecken aber erst hervorgerufen. Ein Antitranspirant könne dementsprechend überhaupt nicht das „beste Deo gegen gelbe Flecken sein“, weil reine Deodorants diese Flecken überhaupt nicht produzieren.
Beweiserleichterungen im Verfügungsverfahren
Auch den Slogan „Schwarz bleibt Schwarz“ kassierten die Düsseldorfer Richter, denn Henkel konnte mittels einer simplen Stoffprobe glaubhaft machen, dass das streitgegenständliche Nivea-Produkt sehr wohl auf schwarzer Kleidung Flecken hinterlässt. Gerade dieses Beispiel zeigt in eindrucksvoller Weise die Vorteile auf, welches ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Wettbewerbsstreitigkeiten bietet: was im normalen Klageverfahren meist nur durch langwierige Sachverständigengutachten bewiesen werden kann, kann im Eilverfahren oft durch einfachste Mittel glaubhaft gemacht werden.
Beiersdorf hat nun die Möglichkeit gegen das Düsseldorfer Urteil Berufung einzulegen. Da das Urteil bereits am 25.07.2013 verkündet wurde, müsste die Entscheidung spätestens innerhalb der nächsten Stunden getroffen werden. Darüber hinaus hat Beiersdorf die Möglichkeit, dem Henkel-Konzern durch das Gericht eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 ZPO setzen zu lassen. Dort würde dann über den Fall neu verhandelt, wobei dann vermutlich doch noch Sachverständige bei der Anfertigung umfangreicher Gutachten zum Schwitzen gebracht würden.
Beiersdorf jedenfalls hat auf das im Eilverfahren ergangene Urteil bereits reagiert und seine Werbung entsprechend abgeändert: die Produkte der Linie „Invisible for Black & White“ werden auf der Unternehmenshomepage derzeit „nur noch“ als „Nr. 1“ und nicht mehr als „bestes Deo“ angepriesen. Außerdem werden dort nur noch „weniger Rückstände“ und nicht mehr fleckenlose Textilien versprochen. Dies könnte als Hinweis zu werten sein, dass man die einstweilige Verfügung im Hause Beiersdorf letztlich akzeptieren wird.
Wie auch immer der Fall weitergeht: Es steht zu vermuten, dass auch künftig einem der beiden Kosmetik-Rivalen das Verhalten des jeweils anderen gehörig „stinken“ wird und man sich schon bald erneut in eine „schweißtreibende“ gerichtliche Auseinandersetzung stürzt… (ab)
(Bild: Christo – shutterstock)